Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30 und der §§ 32, 36 und 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 41 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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