Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 30 Enteignung
Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 30 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 30 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
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