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# § 22 PBefG — Beförderungspflicht

Personenbeförderungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

- 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,

- 2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und

- 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

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Zitiervorschlag: § 22 PBefG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/22

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