Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
PBZugV§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/2?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/2?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/2?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/2?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/2?asof=2022-08-01#abs-5 (5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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22.02.2013 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (BGBl. I 347)
BGBl. 2013 I S. 347
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