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Artikel 125 · BT-Drs. 19/27635 · S. 295
Zu Artikel 125 (Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Zu Artikel 125 (Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr) Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Die Änderung gibt die Grundlage dafür, dass das Unternehmen der Änderungsmitteilungspflicht nach § 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) unterfällt, wenn es im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.167.812–1.168.385 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
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