Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 125 · BT-Drs. 19/27635 · S. 295

Zu Artikel 125 (Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den

Zu Artikel 125 (Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Die Änderung gibt die
Grundlage dafür, dass das Unternehmen der Änderungsmitteilungspflicht nach § 2 der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) unterfällt, wenn es im
Gesellschaftsregister eingetragen ist.

BT-Drs. 19/27635 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.167.812–1.168.385 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP