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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 347

BGBl. 2013 I S. 347 · 16.026 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 347 — Originalseite als Abbildung
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                                       Erste Verordnung
           zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
                                            Vom 22. Februar 2013

  Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 4 des Perso-
nenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) und des
§ 17a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni
1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 57 Absatz 1 Num-
mer 4 des Personenbeförderungsgesetzes durch Artikel 1
Nummer 20 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2598) und § 17a des Güterkraftverkehrsge-
setzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung:

                       Artikel 1

   Die Berufszugangsverordnung für den Straßenperso-

nenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zu-
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November
2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „Das Unternehmen“ werden durch

          die Wörter „Der Unternehmer“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des
          Unternehmers oder der für die Führung der
          Geschäfte bestellten Person sind insbeson-
          dere
          1. rechtskräftige Verurteilungen   wegen
             schwerer Verstöße gegen strafrechtliche
             Vorschriften,

       2. schwere Verstöße gegen
          a) Vorschriften des Personenbeförde-
             rungsgesetzes oder der auf diesem
             Gesetz beruhenden Rechtsverordnun-
             gen,

          b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
             insbesondere gegen die Vorschriften
             über die Lenk- und Ruhezeiten des
             Fahrpersonals,
          c) Vorschriften, die im Interesse der Ver-
             kehrs- und Betriebssicherheit erlassen
             wurden, insbesondere gegen die Vor-
             schriften des Straßenverkehrsgesetzes,
             der Straßenverkehrs-Ordnung oder der

             Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,

          d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die
             sich aus unternehmerischer Tätigkeit
             ergeben,
          e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes
             vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in

             der jeweils geltenden Fassung,

          f) umweltschützende Vorschriften, dabei

             insbesondere des Bundes-Immissions-
             schutzgesetzes oder solche der Stra-
             ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ih-
             ren jeweils geltenden Fassungen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind
   der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne
   des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
   des Europäischen Parlaments und des Rates
BGBl. 2013, Seite 348 — Originalseite als Abbildung
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      vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemein-
      samer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
      Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung
      der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300
      vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne
      des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,
      wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
      1. bei der Führung des Unternehmens gegen
         gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
      2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allge-
         meinheit geschädigt oder gefährdet wird.

      Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der
      Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel
      nicht, wenn sie wegen eines schwersten Ver-
      stoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im
      Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG)
      Nr. 1071/2009
      1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder
      2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid
         unanfechtbar geworden ist.
      Darüber hinaus können der Unternehmer und
      der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuver-
      lässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung
      oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vor-
      liegt
      1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes ge-
         gen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne
         des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buch-
         stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in
         einem oder mehreren Mitgliedstaaten der
         Europäischen Union,

      2. wegen eines schweren Verstoßes gegen
         strafrechtliche Vorschriften oder
      3. wegen eines schweren Verstoßes gegen
         a) Vorschriften des Personenbeförderungs-
            gesetzes oder der auf diesem Gesetz be-
            ruhenden Rechtsverordnungen,
         b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,

         c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-
            und Betriebssicherheit erlassen wurden,
            insbesondere gegen die Vorschriften des
            Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenver-
            kehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-
            Zulassungs-Ordnung,
         d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich
            aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
         e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom
            5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils
            geltenden Fassung,

         f) umweltschützende Vorschriften, insbeson-
            dere des Abfall- und Immissionsschutz-
            rechts oder
         g) Vorschriften des Handels- und Insolvenz-
            rechts.“

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann
      die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in
      Steuersachen der Finanzämter sowie Unbe-
      denklichkeitsbescheinigungen anderer öffent-
      licher Stellen und Auszüge aus Registern, in de-

     nen derartige Verstöße registriert sind, von dem
     Antragsteller verlangen oder mit dessen Einver-
     ständnis anfordern.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
     bb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-
         mer 2 und es werden die Wörter „unter Num-
         mer 2“ durch die Wörter „in Artikel 7 Absatz 1
         Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“
         ersetzt.

     cc) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
     „von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des
     Finanzamtes,“ durch die Wörter „von Bescheini-
     gungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie
     Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ ersetzt.
  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen be-
     sitzt der Unternehmer die erforderliche finan-
     zielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Vorausset-
     zungen des Artikels 7 der Verordnung (EG)
     Nr. 1071/2009 erfüllt.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3
                   Fachliche Eignung

     (1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fach-
  lich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
  Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,
  wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungs-
  gemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrs-
  unternehmens erforderlich sind, und zwar auf den
  jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der
  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils gel-
  tenden Fassung aufgeführt sind.
     (2) Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1
  Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt
  Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum
  Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend
  davon ergeben sich die für den Taxen- und Miet-
  wagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus An-
  lage 3.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen
     aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen
     Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftli-
     chen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für
     jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stun-
     den. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teil-
     prüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
     beträgt abweichend von Satz 2 eine Stunde.“
  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden
     haben, wird eine Bescheinigung nach dem
     Muster des Anhangs III der Verordnung (EG)
     Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung
     erteilt. Diese Bescheinigung ist auf Papier mit
     Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar wer-
     den, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer
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     und einer Ausgabenummer zu versehen. Die Be-
     scheinigung für den Taxen- und Mietwagenver-
     kehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.“

  c) In Absatz 7 werden die Wörter „Richtlinie

     96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der
     jeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer II
     des Anhangs I dieser Richtlinie“ durch die Wör-
     ter „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils
     geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des
     Anhangs I dieser Verordnung“ ersetzt.

  d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
        „(8) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist
     Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die
     maßgebliche Vorschrift für die Anforderungen an
     die fachliche Eignung. Die Absätze 2 bis 5 und 7
     gelten mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3
     entsprechend. Die Bescheinigung nach dem
     Muster des Anhangs III der Verordnung (EG)

     Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

     die Bewerbern, die die Prüfung bestanden ha-

     ben, erteilt wird, ist auf Papier mit Spezialfasern,

     die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen,

     sowie mit einer Seriennummer und einer Ausga-

     benummer zu versehen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zwei Bei-

     sitzern“ durch die Wörter „mindestens einem

     Beisitzer“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Die“ gestri-
     chen.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird das Wort „Bezirk“ durch das

         Wort „Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

         „Abweichend von Satz 3 ist beim Verkehr mit

         Kraftomnibussen die Industrie- und Han-

         delskammer zuständig, in deren Zuständig-

         keitsbereich der Bewerber arbeitet.“

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

           Gleichwertige Abschlussprüfungen

      (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde

  kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht

  zuständigen Behörden und des Deutschen Indus-

  trie- und Handelskammertages andere Abschluss-

  prüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 aner-

  kennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den

  Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegen-

  stand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesmi-

  nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschluss-
  prüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständi-
  gen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.

     (2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in An-
  lage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 gelten-
  den Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen,
  wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011
  begonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten
  auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Lan-

  desrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in
  der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden
  Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt wor-
  den sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezem-

  ber 2011 begonnen worden ist.

     (3) Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie-
  und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach
  Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf An-
  trag eine Bescheinigung nach dem Muster des An-
  hangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der
  jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2
  und 3 gilt entsprechend.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Unterneh-
     men“ das Wort „inländischen“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
     und 3 ersetzt:

        „(2) Abweichend von Absatz 1 werden beim

     Verkehr mit Kraftomnibussen Personen, die

     nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum

     von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009

     ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenver-

     kehrsunternehmen in einem oder mehreren Mit-

     gliedstaaten der Europäischen Union geleitet ha-
     ben, von der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
     (EG) Nr. 1071/2009 genannten Prüfung befreit.

     Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen

     Führung eines Straßenpersonenverkehrsunter-

     nehmens erforderlichen Kenntnisse auf den je-
     weiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich
     aus dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG)
     Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung

     ergeben.

         (3) Die Prüfung der in den Absätzen 1 und 2

     genannten Voraussetzungen obliegt der Indus-
     trie- und Handelskammer, in deren Zuständig-
     keitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat.

     Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland,

     ist die nächstgelegene Industrie- und Handels-

     kammer zuständig. Abweichend von Satz 2 ist

     beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie-
     und Handelskammer zuständig, in deren Zustän-
     digkeitsbereich der Bewerber arbeitet. Der Be-

     werber hat der Kammer hierzu die zur Prüfung
     nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzule-
     gen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der

     fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kam-

     mer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurtei-

     lungsgespräch führen. Hält die Kammer den

     Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine

     Bescheinigung      nach     dem   Muster      des

     Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

     in der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Ab-

     satz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

8. § 8 wird aufgehoben.
9. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Jahres“
     durch die Wörter „von sechs Monaten“ ersetzt.

  b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
        „(4) Verfahren auf Erneuerung einer Genehmi-
     gung nach dem Personenbeförderungsgesetz
     ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit da-
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      bei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die
      Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt er-
      füllt sind.
         (5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten
      die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG)
      Nr. 1071/2009. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
      gelten entsprechend. Verfahren auf Erneuerung
      der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 oder 6
      der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersetzen die
      Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG)
      Nr. 1071/2009, soweit dabei zugleich der Nach-
      weis geführt wird, dass die Berufszulassungs-
      voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 8 bis 10
        und 12 der Richtlinie 96/26/EG“ durch die Wör-
        ter „Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG)
        Nr. 1071/2009“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 1
        der Richtlinie 96/26/EG“ durch die Wörter
        „Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG)
        Nr. 1073/2009“ ersetzt.

11. Die Anlagen 4 und 6 werden aufgehoben.

                            Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 22. Februar 2013
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 347. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cd17848529193002….