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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 347
BGBl. 2013 I S. 347 · 16.026 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Vom 22. Februar 2013
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 4 des Perso-
nenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) und des
§ 17a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni
1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 57 Absatz 1 Num-
mer 4 des Personenbeförderungsgesetzes durch Artikel 1
Nummer 20 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2598) und § 17a des Güterkraftverkehrsge-
setzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenperso-
nenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zu-
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November
2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Das Unternehmen“ werden durch
die Wörter „Der Unternehmer“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des
Unternehmers oder der für die Führung der
Geschäfte bestellten Person sind insbeson-
dere
1. rechtskräftige Verurteilungen wegen
schwerer Verstöße gegen strafrechtliche
Vorschriften,
2. schwere Verstöße gegen
a) Vorschriften des Personenbeförde-
rungsgesetzes oder der auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsverordnun-
gen,
b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
insbesondere gegen die Vorschriften
über die Lenk- und Ruhezeiten des
Fahrpersonals,
c) Vorschriften, die im Interesse der Ver-
kehrs- und Betriebssicherheit erlassen
wurden, insbesondere gegen die Vor-
schriften des Straßenverkehrsgesetzes,
der Straßenverkehrs-Ordnung oder der
Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die
sich aus unternehmerischer Tätigkeit
ergeben,
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in
der jeweils geltenden Fassung,
f) umweltschützende Vorschriften, dabei
insbesondere des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes oder solche der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ih-
ren jeweils geltenden Fassungen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind
der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne
des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemein-
samer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung
der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300
vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne
des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,
wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
1. bei der Führung des Unternehmens gegen
gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allge-
meinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der
Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel
nicht, wenn sie wegen eines schwersten Ver-
stoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im
Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009
1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid
unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und
der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuver-
lässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung
oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vor-
liegt
1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes ge-
gen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne
des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union,
2. wegen eines schweren Verstoßes gegen
strafrechtliche Vorschriften oder
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen
a) Vorschriften des Personenbeförderungs-
gesetzes oder der auf diesem Gesetz be-
ruhenden Rechtsverordnungen,
b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-
und Betriebssicherheit erlassen wurden,
insbesondere gegen die Vorschriften des
Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenver-
kehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung,
d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich
aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom
5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils
geltenden Fassung,
f) umweltschützende Vorschriften, insbeson-
dere des Abfall- und Immissionsschutz-
rechts oder
g) Vorschriften des Handels- und Insolvenz-
rechts.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann
die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in
Steuersachen der Finanzämter sowie Unbe-
denklichkeitsbescheinigungen anderer öffent-
licher Stellen und Auszüge aus Registern, in de-
nen derartige Verstöße registriert sind, von dem
Antragsteller verlangen oder mit dessen Einver-
ständnis anfordern.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-
mer 2 und es werden die Wörter „unter Num-
mer 2“ durch die Wörter „in Artikel 7 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“
ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des
Finanzamtes,“ durch die Wörter „von Bescheini-
gungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie
Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen be-
sitzt der Unternehmer die erforderliche finan-
zielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Vorausset-
zungen des Artikels 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 erfüllt.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Fachliche Eignung
(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fach-
lich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,
wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungs-
gemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrs-
unternehmens erforderlich sind, und zwar auf den
jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils gel-
tenden Fassung aufgeführt sind.
(2) Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1
Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt
Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum
Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend
davon ergeben sich die für den Taxen- und Miet-
wagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus An-
lage 3.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen
aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen
Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftli-
chen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für
jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stun-
den. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teil-
prüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
beträgt abweichend von Satz 2 eine Stunde.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden
haben, wird eine Bescheinigung nach dem
Muster des Anhangs III der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung
erteilt. Diese Bescheinigung ist auf Papier mit
Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar wer-
den, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer

und einer Ausgabenummer zu versehen. Die Be-
scheinigung für den Taxen- und Mietwagenver-
kehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.“
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Richtlinie
96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der
jeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer II
des Anhangs I dieser Richtlinie“ durch die Wör-
ter „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils
geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des
Anhangs I dieser Verordnung“ ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die
maßgebliche Vorschrift für die Anforderungen an
die fachliche Eignung. Die Absätze 2 bis 5 und 7
gelten mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3
entsprechend. Die Bescheinigung nach dem
Muster des Anhangs III der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
die Bewerbern, die die Prüfung bestanden ha-
ben, erteilt wird, ist auf Papier mit Spezialfasern,
die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen,
sowie mit einer Seriennummer und einer Ausga-
benummer zu versehen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zwei Bei-
sitzern“ durch die Wörter „mindestens einem
Beisitzer“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Die“ gestri-
chen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Bezirk“ durch das
Wort „Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 3 ist beim Verkehr mit
Kraftomnibussen die Industrie- und Han-
delskammer zuständig, in deren Zuständig-
keitsbereich der Bewerber arbeitet.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Gleichwertige Abschlussprüfungen
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht
zuständigen Behörden und des Deutschen Indus-
trie- und Handelskammertages andere Abschluss-
prüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 aner-
kennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den
Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegen-
stand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschluss-
prüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständi-
gen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.
(2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in An-
lage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 gelten-
den Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen,
wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011
begonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten
auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in
der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden
Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt wor-
den sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezem-
ber 2011 begonnen worden ist.
(3) Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie-
und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach
Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf An-
trag eine Bescheinigung nach dem Muster des An-
hangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der
jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Unterneh-
men“ das Wort „inländischen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 werden beim
Verkehr mit Kraftomnibussen Personen, die
nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum
von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009
ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenver-
kehrsunternehmen in einem oder mehreren Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union geleitet ha-
ben, von der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1071/2009 genannten Prüfung befreit.
Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen
Führung eines Straßenpersonenverkehrsunter-
nehmens erforderlichen Kenntnisse auf den je-
weiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich
aus dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung
ergeben.
(3) Die Prüfung der in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen obliegt der Indus-
trie- und Handelskammer, in deren Zuständig-
keitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland,
ist die nächstgelegene Industrie- und Handels-
kammer zuständig. Abweichend von Satz 2 ist
beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie-
und Handelskammer zuständig, in deren Zustän-
digkeitsbereich der Bewerber arbeitet. Der Be-
werber hat der Kammer hierzu die zur Prüfung
nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzule-
gen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der
fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kam-
mer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurtei-
lungsgespräch führen. Hält die Kammer den
Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine
Bescheinigung nach dem Muster des
Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
in der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Ab-
satz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
8. § 8 wird aufgehoben.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Jahres“
durch die Wörter „von sechs Monaten“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Verfahren auf Erneuerung einer Genehmi-
gung nach dem Personenbeförderungsgesetz
ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit da-

bei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die
Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt er-
füllt sind.
(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten
die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
gelten entsprechend. Verfahren auf Erneuerung
der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 oder 6
der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersetzen die
Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009, soweit dabei zugleich der Nach-
weis geführt wird, dass die Berufszulassungs-
voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 8 bis 10
und 12 der Richtlinie 96/26/EG“ durch die Wör-
ter „Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 1
der Richtlinie 96/26/EG“ durch die Wörter
„Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1073/2009“ ersetzt.
11. Die Anlagen 4 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Februar 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 347. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cd17848529193002….