Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
PBZugV§ 3 Fachliche Eignung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/3#abs-1 (1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/3#abs-2 (2) Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 3 PBZugV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.09.2025 – 13 B 1017/25Zitiert von 2
- VGH Bayern, 05.09.2022 – 11 CE 22.1606Zitiert von 12
- VG Ansbach, 19.09.2019 – AN 4 S 19.01539
- VG Aachen, 19.01.2024 – 10 L 711/23
- VG München, 09.06.2022 – M 23 E 22.2580
- VG Ansbach, 20.12.2019 – AN 4 S 19.02085
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 6 L 537/24Zitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2024 – 12 NBs 503 Js 2468/18
- VGH Hessen, 18.11.2020 – 2 A 611/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PBZugV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.02.2013 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (BGBl. I 347)
BGBl. 2013 I S. 347
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.