Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
PBZugV§ 9 Überwachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/9#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Zu diesem Zweck kann sie die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Auskünfte erneut einholen. Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs vergewissern sich die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den Fällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/9#abs-2 (2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/9#abs-3 (3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann, kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/9#abs-4 (4) Verfahren auf Erneuerung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/9#abs-5 (5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersetzen die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 9 PBZugV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 29.05.2026 – 13 B 498/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.04.2025 – 6 L 3466/24
- VG Düsseldorf, 10.04.2025 – 6 K 8108/23Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 6 L 537/24Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 16.10.2018 – 3 Bs 159/18Zitiert von 4
- OVG NRW, 24.01.2024 – 13 B 1037/23Widerruf von Mietwagengenehmigungen; Berücksichtigung eines Geschäftsführerwechsels im Widerspruchsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (BGBl. I 347)
BGBl. 2013 I S. 347
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.