Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft

§ 5 Auswärtige Unternehmer

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/5#abs-1 (1) Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebssitzes, kann die Genehmigungsbehörde anordnen, daß er zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben einen am Ort des Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/5#abs-2 (2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/5#abs-3 (3) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/5#abs-4 (4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit weggefallen ist.

§ 4 § 6