Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 5 Auswärtige Unternehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/5#abs-1 (1) Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebssitzes, kann die Genehmigungsbehörde anordnen, daß er zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben einen am Ort des Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/5#abs-2 (2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/5#abs-3 (3) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/5#abs-4 (4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit weggefallen ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5 BOKraft →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 6 L 537/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.02.2022 – 13 B 1005/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.05.2021 – 6 L 199/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 10.04.2025 – 6 K 8108/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 – 9 S 880/19Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.1981 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1981 (BGBl. I 428)
BGBl. 1981 I S. 428
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.