Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 37 Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Vordrucke für vorläufige Personalausweise, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das Sperrkennwort enthalten kann, wenn dieses der antragstellenden Person von dem Ausweishersteller übersandt wird. Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben. Der Erhalt des Kuverts ist in diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1 Satz 2 durch die antragstellende Person zu bestätigen.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 7 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.