Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

Stand: 14.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/23a#abs-1 (1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheimnummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/23a#abs-2 (2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

§ 23 § 23b