Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 37 Übergangsregelungen

Stand: 14.03.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37#abs-1 (1) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37#abs-2 (2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anlage 1a abgedruckten Muster verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37#abs-3 (3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:

1.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit der Eintragung in die Referenzliste,
2.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 3 mit der Speicherung der Aktualisierung der Sperrliste,
3.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 4 mit der Speicherung des Sperrschlüssels beim Sperrlistenbetreiber oder mit der Entsperrung durch die Personalausweisbehörde,
4.
im Fall von § 5 Absatz 4 Satz 4 mit der Eintragung der Sperrsummen oder des jeweils letzten Tages der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste.
§ 36e § 38