Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 37 Übergangsregelungen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Vordrucke für vorläufige Personalausweise, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster verwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2021-10-14#abs-4 (4) Abweichend von § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 und 6 gilt bis zum 31. Dezember 2031 anstelle der dort jeweils genannten Frist von zehn Jahren und einem Monat die Frist von zehn Jahren und drei Monaten.

§ 34 § 36