Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 37 Übergangsregelungen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vordrucke für vorläufige Personalausweise, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.

§ 30 § 31