Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. Zum Zwecke der Qualitätssicherung anhand von Testausweisen dürfen hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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28.09.2017 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I 3521)
BGBl. 2017 I S. 3521
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 36 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.