Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
Stand: 10.06.2019
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 91 OWiG →
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Nach Gewicht
- LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20
- OLG Hamm, 08.10.2015 – 3 RBs 254/15
- OLG Düsseldorf, 02.11.2016 – IV-2 RBs 157/16
- OLG Karlsruhe, 19.01.2016 – 2 Ws 441/15Zitiert von 1
- OLG Köln, 20.10.2015 – 1 RVs 133/15
- OLG Düsseldorf, 09.12.2013 – VI-4 Kart 3/10 (OWi)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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