Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 92 Vollstreckungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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