Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 22.10.1986 – 2 StR 412/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 412/86 BESCHLUSS
7er. 5
in der Strafsache
gegen
den Leistungsinspektor und Nebenerwerbswinzer
Wolfram Sc nr EB zus Schw dort geboren am WOHER 1938,
wegen Betrugs und Vergehens gegen das Weingesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1986 gemäß SS 47 Abs. 2, 76 Abs. 2,
83 Abs. 1
schlossen:
I.
11.
OWiG und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-
Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht
wird, in der Zeit bis zum 31, August 1982 gegen Bezeichnungsvorschriften verstoßen, im Verfahren zur Erteilung von amtlichen Prüfungsnummern unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, Buchführungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch Ordnungswidrigkeiten
begangen zu haben.
In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom
30. Januar 1986 aufgehoben
l. im Strafausspruch,
2. im Einziehungsausspruch, soweit sich dieser auf die unter Vorbehalt eingezogenen Weine Nr. 2 und 3 (Schweppenhäuser Steyerberg Riesling ObA AP-Nrn. 4 und 10/83) bezieht.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Weingesetz in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine zusätzliche, in Raten zu zahlende Geldstrafe verhängt; darüberhinaus hat es eine Reihe von Weinen teils vorbehaltlos, teils
unter Vorbehalt eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-
letzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg: es führt zur Begrenzung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie eines Teiles der Einziehungs-
anordnung.
Die weitergehende Revision bleibt erfolglos.
während sich die Verfahrensrügen als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) erweisen, deckt die Sachrüge in zweifacher Hinsicht
Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.
Beschränkung des Schuldumfangs
Bei zwei der drei Straftaten - ausgenommen bleibt nur die Lagerung von Wein in unbeschrifteten Fässern (UA S. 44, 110) - ist eine Beschrän-
kung des Schuldumfangs geboten.
1. Nichteintragung im Kellerbuch
Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, die Nichteintragung von Weinen im Kellerbuch (UA S. 40 - 43) begründe deren Verkehrsunfähigkeit, so daß ihr Verkauf den Tatbestand des Betrugeserfülle (UA S. 102 - 107). Entgegen seiner Ansicht läßt sich die angebliche Verkehrsunfähigkeit nicht aus Art. 51 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 337/79 herleiten. Die Vorschrift bestimmte in ihrer alten Fassung, daß Erzeugnisse (Weine), "die Gegenstand von Önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder - sofern diese nicht bestehen - in den einzelstaatlichen Vorschriften
nicht zugelassen sind oder den Vorschriften dieser
Verordnung oder den zu ihrer Durchführung erlasse-
nen Vorschriften nicht entsprechen, nicht zum un-
mittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder
5. 73
abgegeben werden" dürfen. Der unterstrichene Satzteil ist in der Neufassung der Vorschrift (Art. 1 Nr. 9 lit a der VO (EWG) Nr. 3307/85) entfallen.
Das Landgericht ist schon im Ausgangspunkt seiner Darlegungen einem Fehlverständnis des Wortlauts der Vorschrift erlegen, indem es - wie die Formulierung auf UA S. 102 unten zeigt - das Merkmal der "Vorschriftswidrigkeit" dem Erzeugnis (Wein) selber zugeordnet hat. Das ist unrichtig. Das (durch die VO (EWG) Nr. 3307/85 gestrichene) Merkmal der "Vorschriftswidrigkeit" bezog sich ebenso wie das (im Verordnungstext erhalten gebliebene) Merkmal der "Nichtzulassung" allein auf die Önologischen Verfahren, mit denen das Erzeugnis (Wein) behandelt worden ist. Das kommt sprachlich eindeutig zum Ausdruck ("Gegenstand von Önologischen Verfahren, die ...") und wird auch durch die Präambel der VO (EWG) Nr. 3307/85 bestätigt, die ihrerseits ausführt, in Art. 51 VO (EWG) Nr. 337/79 sei grundsätzlich vorgesehen, "daß Erzeugnisse, die Gegenstand von in der Gemeinschaft nicht zugelassenen Öönologischen Verfahren waren, nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen". Das Verkehrsverbot des Art. 51 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 337/79 gilt demgemäß nur für Erzeugnisse (Weine), die Gegenstand bestimmter (nicht zugelassener, früher auch: vorschriftswidriger) Öönologischer Verfahren gewesen sind. Für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf andere Fälle ist angesichts ihres
klaren und eindeutigen Wortlauts kein Raum.
Damit erweist sich die Annahme eines Verkehrsverbots im vorliegenden Falle als rechtsfehlerhaft. Denn die Eintragung oder Nichteintragung von Weinen im Kellerbuch ist - was auch das Landgericht nicht verkennt - kein Önologisches Verfahren. Der Begriff des Önologischen Verfahrens, das eine Unterart der "Behandlung" darstellt (vgl. $S 45 Abs. 3 WeinG 1982), setzt eine Einwirkung auf das Erzeugnis selbst, also seine Substanz oder Beschaffenheit, voraus (Koch, Weinrecht 3. Aufl. E-Band, Stichwort "Önologische Behandlung" 3.2; vgl. auch 3.1.). Substanz und Beschaffenheit eines Weins bleiben aber von seiner Eintragung
oder Nichteintragung im Kellerbuch unberührt. 2. Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten
Zu Unrecht hat das Landgericht auch ein bloß ordnungswidriges Verhalten des Angeklagten unter der Geltung des WeinG 1971 in der Zeit vor dem 1. September 1982 (also vor dem Inkrafttreten des WeinG 1982, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 27. August 1982 - BGBl. I S. 1177, 1195) als Bestandteil der erst von da an beginnenden Straftaten gewertet. Das bezieht sich auf den Verkauf verschnittener Weine als Qualitätswein (UA S. 32 a - 40, 101 £), die Abgabe unrichtiger Erklärungen im Verfahren zur Erteilung amtlicher Prüfungsnummern (UA S. 107 - 109) und die Verletzung von Buchführungspflichten (UA S. 44 £f, 111 £). Lediglich bei der Strafzumessung ist hier zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß der vor dem Stichtag liegende Teil der Fortsetzungstaten nur eine Ordnungswidrigkeit darstellte (UA S. 109, 116).
Auch dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Wird ein verbotenes Verhalten vom Gesetz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Ordnungswidrigkeit eingestuft und erst von da an als Straftat qualifiziert, so handelt es sich bei dem verbotswidrigen Tun, das vorher begonnen hat und danach fortgesetzt worden ist, nicht etwa um eine einheitliche Straftat, sondern um zwei Taten, deren erste eine Ordnungswidrigkeit und deren zweite eine strafbare Handlung ist. Der Begriff einer Tat, die - in chronologischer Abfolge - erst Ordnungswidrigkeit und dann Straftat wäre, ist dem geltenden Sanktionenrecht fremd. Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs kann sich allein innerhalb der vorher zu bestimmenden Kategorie des Gesetzesverstoßes stellen. In die Straftat, die erst vom Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesregelung als solche konstituiert wird, lassen sich deshalb nicht frühere, als bloße Ordnungswidrigkeiten einzustufende Gesetzesverstöße einbeziehen, die dann - wie es das Landgericht getan hat - als minder schwer
zu beurteilende Teile der Straftat zu werten wären.
Der Senat beschränkt demgemäß den Schuldumfang auf das strafbare Verhalten des Angeklagten ab dem l. September 1982.
Was die zuvor begangenen Ordnungswidrigkeiten anbelangt, so stellt er das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 OWiG); er hat dabei davon abgesehen, die Verwaltungsbehörde zu beteiligen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit $S 47 Abs. 2 OWiG), weil deren besondere Sachkunde
für die Entscheidung entbehrlich war (§ 76 Abs. 2 OWiG).
II.
Aufhebung des Strafausspruchs
Die Beschränkung des Schuldumfangs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat erstreckt die Aufhebung auch auf die - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe für die Lagerung von Wein in unbeschrifteten Fässern, weil sich nicht ausschließen läßt, daß diese Strafe von
der Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt ist.
Die Feststellungen bleiben, auch soweit sie zum Strafausspruch gehören, in vollem Umfang bestehen. Dies schließt nicht aus, daß der neu entscheidende Tatrichter ergänzende Feststellungen, insbesondere zur Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils, trifft. Im übrigen hat der neu entscheidende Tatrichter auf der Grundlage des in seinem Umfang eingeschränkten Schuldspruchs lediglich neue Einzelstrafen festzusetzen und daraus
eine Gesamtstrafe zu bilden.
Ill.
Teilaufhebung der Einziehungsanordnung
Die im übrigen rechtlich nicht zu beanstandende Einziehungsanordnung ist insoweit aufzuheben, als sie die unter Vorbehalt eingezogenen Weine Nr. 2
und 3 (Schweppenhäuser Steyerberg Riesling
ObA AP-Nrn. 4 und 10/83) betrifft. Hierbei handelt es sich lediglich um die Folgerung, die daraus zu ziehen ist, daß vom Schuldvorwurf nach der unter
I 1 erläuterten Beschränkung der Verkauf der im Kellerbuch nicht eingetragenen Weine ausgenommen wird. Die insoweit gebotene Teilaufhebung versteht sich als abschließende Sachentscheidung; der neu entscheidende Tatrichter hat demgemäß über die Ein-
ziehung nicht mehr zu befinden.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer