Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 39 Mehrfache Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Düsseldorf, 22.07.2002 – 2b Ss (OWi) 142/02-(OWi) 27/02 IV
- OVG Bremen, 30.09.2020 – 2 LC 166/20Rechtmäßigkeit der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts eines Drittstaatsangehörigen wegen Betäubungsmitteldelikten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Magdeburg, 14.08.2017 – 5 B 200/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/39#abs-1 (1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst übersandt worden sind. Diese Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38 das Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat wieder abtrennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/39#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der zuständigen Verwaltungsbehörden durch eine Vereinbarung dieser Verwaltungsbehörden übertragen werden, wenn dies zur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen Gründen sachdienlich erscheint. Sind mehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, so soll die Verwaltungsbehörde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug gebührt, die anderen sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/39#abs-3 (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Verwaltungsbehörden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/39#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Übertragung in gleicher Weise wieder aufgehoben werden.