Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 38 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/38#abs-1 (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er
infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 oder
durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,
entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/38#abs-2 (2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht,
soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
wenn durch die Maßnahmen die Person oder das Vermögen des Geschädigten geschützt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/38#abs-3 (3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 38 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21Entschädigungsansprüche Gewerbetreibender für Betriebsschließungen aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlagen im IfSG; Begrenzung der Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle; Entschädigungsbestimmungen als abschließende spezialgesetzliche Regelung mit SperrwirkungZitiert von 129
- OLG Brandenburg, 01.03.2024 – 2 W 2/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 08.11.2011 – 2 U 53/10Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 30.06.2025 – 2 U 63/24
- OLG Brandenburg, 16.05.2023 – 2 U 37/22Zitiert von 1
- VG Potsdam, 27.06.2012 – 8 K 2220/10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.07.2010 – 4 U 95/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.