Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 38 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/38#abs-1 (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 oder

durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,

entstanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/38#abs-2 (2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht,

soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder

wenn durch die Maßnahmen die Person oder das Vermögen des Geschädigten geschützt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/38#abs-3 (3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.

§ 37c § 39