Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 29 Form
Stand: 01.08.2026
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Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen
eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;
in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;
im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;
auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;
den örtlichen Geltungsbereich angeben;
das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;
die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.