Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 32 Verkündung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/32#abs-1 (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen der Minister sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu verkünden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/32#abs-2 (2) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden sind vom Bürgermeister, der Ämter vom Amtsdirektor, der Verbandsgemeinden vom Verbandsgemeindebürgermeister, der kreisfreien Städte vom Oberbürgermeister, der Landkreise vom Landrat auszufertigen. Sie sind an der Stelle zu verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.

§ 31 § 33