Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 6 Zulassung zur Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/6#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen; im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung darf die Prüfung erst nach dem vollständigen Abschluss der weiteren Ausbildung durchgeführt werden. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, wenn der Prüfling keine weitere Ausbildung abgeleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/6#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung oder die staatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung ablegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/6#abs-3 (3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen, im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung spätestens vier Wochen, vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6 NotSan-APrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hannover, 27.10.2015 – 6 A 1836/15
- OVG NRW, 27.07.2021 – 6 B 1105/21Zitiert von 2
- VG Freiburg, 27.07.2016 – 7 K 1149/15
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 78
- OVG Schleswig, 03.08.2023 – 2 MB 11/23Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Weisung zur Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zum Notfallsanitäter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Schleswig, 22.06.2023 – 12 B 34/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.11.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2020 (BGBl. I 2295)
BGBl. 2020 I S. 2295
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.