Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 4 Ausbildungsziel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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