Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/1#abs-1 (1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/1#abs-2 (2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/1#abs-3 (3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. § 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/1#abs-4 (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 NotSan-APrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bremen, 09.10.2025 – 5 K 390/24
- OVG Schleswig, 09.02.2021 – 2 MB 22/20Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 13
- VG Freiburg, 27.07.2016 – 7 K 1149/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.11.2020 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2020 (BGBl. I 2295)
BGBl. 2020 I S. 2295
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.