Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Bremen, 09.10.2025 – 5 K 390/24
- OVG Schleswig, 09.02.2021 – 2 MB 22/20Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 11
- VG Freiburg, 27.07.2016 – 7 K 1149/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/1#abs-1 (1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/1#abs-2 (2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/1#abs-3 (3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. § 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/1#abs-4 (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.