Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 22 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Berufsqualifikationsnachweis, eine der Bescheinigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie die Erklärung nach Nummer 3 vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
Änderungsverlauf
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24.02.2021 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I 274)
BGBl. 2021 I S. 274
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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