Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die
1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.