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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2295

BGBl. 2020 I S. 2295 · 151.066 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2295
                            Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
                  über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin
             und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung
  zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
                                                         Vom 4. November 2020

  Auf Grund des § 66 Absatz 1 des Anästhesietechni-
sche- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes

vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) und auf

Grund des § 11 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bun-

desministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:

                              Artikel 1
              Ausbildungs- und
             Prüfungsverordnung

           über die Ausbildung zur

      Anästhesietechnischen Assistentin

       und zum Anästhesietechnischen
    Assistenten und über die Ausbildung
   zur Operationstechnischen Assistentin
 und zum Operationstechnischen Assistenten
         (Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-
 und -Prüfungsverordnung – ATA-OTA-APrV)1

                       Inhaltsübersicht

                                 Teil 1

                Ausbildung und staatliche Prüfung
                            Abschnitt 1

                            Ausbildung

§ 1        Inhalt der Ausbildung

§ 2        Gliederung der Ausbildung

§ 3        Theoretischer und praktischer Unterricht

§ 4        Praktische Ausbildung

§ 5        Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums

§ 6        Nachtarbeit

§ 7        Noten für praktische Einsätze
§ 8        Jahreszeugnisse
§ 9        Qualifikation der Praxisanleitung

§ 10       Praxisbegleitung

§ 11       Inhalt der Kooperationsverträge

                            Abschnitt 2

                      Staatliche Prüfung
                           Unterabschnitt 1
                 Allgemeines und Organisatorisches

§ 12       Bestandteile der staatlichen Prüfung
§ 13       Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
§ 14       Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

1

    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
    über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
    30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
    S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
    zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131
    vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

§ 15   Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fach-
       prüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen
       Prüfung

§ 16   Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsaus-
       schusses an Teilen der staatlichen Prüfung

§ 17   Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachte-
       rinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung
§ 18   Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 19   Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
§ 20   Prüfungsort der staatlichen Prüfung
§ 21   Nachteilsausgleich
§ 22   Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 23   Versäumnisfolgen

§ 24   Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch

§ 25   Niederschrift
§ 26   Vornoten
§ 27   Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

                     Unterabschnitt 2
         Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
§ 28   Inhalt des schriftlichen Teils
§ 29   Durchführung des schriftlichen Teils
§ 30   Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit

§ 31   Bestehen des schriftlichen Teils

§ 32   Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
§ 33   Note für den schriftlichen Teil

                     Unterabschnitt 3

          Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 34   Inhalt des mündlichen Teils

§ 35   Durchführung des mündlichen Teils

§ 36   Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte

       Leistung

§ 37   Bestehen des mündlichen Teils

§ 38   Wiederholung des mündlichen Teils

                     Unterabschnitt 4

         Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

§ 39   Inhalt des praktischen Teils

§ 40   Durchführung des praktischen Teils
§ 41   Bestandteile des praktischen Teils und Dauer
§ 42   Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte
       Leistung
§ 43   Bestehen des praktischen Teils
§ 44   Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher
       Praxiseinsatz

                     Unterabschnitt 5

            Abschluss des Prüfungsverfahrens

§ 45   Gesamtnote der staatlichen Prüfung

§ 46   Bestehen der staatlichen Prüfung
§ 47   Zeugnis über die staatliche Prüfung
§ 48   Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung

§ 49   Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsicht-
       nahme
BGBl. 2020, Seite 2296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2296
                          Teil 2
                    Erlaubnisurkunde
§ 50   Ausstellung der Erlaubnisurkunde                         § 81
                                                                § 82
                          Teil 3                                § 83
                                                                § 84
                      Anerkennung
          ausländischer Berufsqualifikationen                   § 85
       und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
                      Abschnitt 1                               § 86

                       Verfahren
§ 51   Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragsein-

               Unterabschnitt 2
             Anpassungslehrgang
 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
 Durchführung des Anpassungslehrgangs
 Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpas-
 sungslehrgangs
 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehr-
 gangs
 Bescheinigung

                Abschnitt 4
Nachweise der Zuverlässigkeit
       gangs                                                         und der gesundheitlichen Eignung
§ 52   Erforderliche Unterlagen                                     durch Inhaberinnen und Inhaber von
§ 53   Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag     Berufsqualifikationen aus einem anderen
§ 54   Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede      Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
                                                                      oder einem gleichgestellten Staat
                      Abschnitt 2                               § 87
                                                                § 88
        Anpassungsmaßnahmen nach
                                                                § 89
    § 47 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes

                     Unterabschnitt 1
                     Eignungsprüfung

§ 55   Zweck der Eignungsprüfung
§ 56   Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
§ 57   Inhalt der Eignungsprüfung
§ 58   Prüfungsort der Eignungsprüfung
§ 59   Durchführung der Eignungsprüfung

§ 60   Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung
§ 61   Wiederholung                                             § 90
§ 62   Bescheinigung

                     Unterabschnitt 2

                   Anpassungslehrgang

§ 63   Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
§ 64   Durchführung des Anpassungslehrgangs                     § 91
§ 65   Bescheinigung                                            § 92
                                                                § 93
                      Abschnitt 3                               § 94

        Anpassungsmaßnahmen nach
    § 48 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
                                                                § 95
                     Unterabschnitt 1
                                                                § 96
                     Kenntnisprüfung                            § 97

§ 66   Zweck der Kenntnisprüfung
                                                                § 98
§ 67   Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung

§ 68   Bestandteile
                                                                § 99
§ 69   Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 70   Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 71   Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

§ 72   Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der
       Kenntnisprüfung                                          § 100
§ 73   Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung    § 101
§ 74   Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung         § 102

§ 75   Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
                                                                § 103
§ 76   Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 77   Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der
       Kenntnisprüfung
§ 78   Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 79   Bestehen der Kenntnisprüfung                             § 104
§ 80   Bescheinigung                                            § 105
  Nachweise der Zuverlässigkeit
  Nachweise der gesundheitlichen Eignung

  Aktualität von Nachweisen

                 Abschnitt 5
             Verfahren bei
            der Erbringung
      von Dienstleistungen durch
       Inhaberinnen und Inhaber
       von Berufsqualifikationen
   aus einem anderen Mitgliedstaat
  der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

  Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen

                     Teil 4
                 Nachprüfung

                 Abschnitt 1

  Ziel und Verfahren der Nachprüfung
  Ziel der Nachprüfung
  Zulassung zur Nachprüfung
  Bestandteile der Nachprüfung
  Durchführung und Inhalt der Nachprüfung

                 Abschnitt 2

   Praktischer Teil der Nachprüfung
  Praktischer Teil der Nachprüfung

  Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
  Bestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nach-
  prüfung

  Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der

  Nachprüfung

  Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung

                 Abschnitt 3

   Mündlicher Teil der Nachprüfung

  Mündlicher Teil der Nachprüfung
  Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
  Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der
  Nachprüfung

  Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung

                 Abschnitt 4
Abschluss des Nachprüfungsverfahrens
  Bestehen der Nachprüfung
  Bescheinigung
BGBl. 2020, Seite 2297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2297
Anlage 1 Theoretischer und praktischer Unterricht in der Aus-
          bildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder
          zum Anästhesietechnischen Assistenten
Anlage 2 Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen
          Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
          tenten
Anlage 3 Theoretischer und praktischer Unterricht in der Aus-
          bildung zur Operationstechnischen Assistentin oder
          zum Operationstechnischen Assistenten
Anlage 4 Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen

          Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
          tenten
Anlage 5 Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen
          und praktischen Unterricht und an der praktischen

          Ausbildung

Anlage 6 Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der
          Berufsbezeichnung
Anlage 7 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-
          bezeichnung
Anlage 8 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-
          bezeichnung
Anlage 9 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 10 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-
          lehrgang

Anlage 11 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
Anlage 12 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-
          lehrgang
Anlage 13 Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung

                          Teil 1

  Ausbildung und staatliche Prüfung

                       Abschnitt 1

                       Ausbildung

                            §1

                 Inhalt der Ausbildung

   (1) In der Ausbildung zur Anästhesietechnischen As-
sistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des

Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 des Anästhesie-
technische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes mindestens die in der Anlage 1 genannten
Kompetenzen zu vermitteln.

   (2) In der Ausbildung zur Operationstechnischen As-
sistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des
Ausbildungsziels nach den §§ 7, 8 und 10 des Anästhe-
sietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes mindestens die in der Anlage 3 genannten
Kompetenzen zu vermitteln.

                            §2

              Gliederung der Ausbildung

   (1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnit-
ten des theoretischen und praktischen Unterrichts und
der praktischen Ausbildung.
   (2) Der theoretische und praktische Unterricht und
die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustim-
men.
   (3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung
der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-As-
sistenten-Gesetzes haben im gegenseitigen Einver-

nehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbil-
dungsplan nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2
abzustimmen.

  (4) Die Länder können ein Rahmencurriculum und ei-
nen Rahmenausbildungsplan verbindlich erlassen.

                         §3

     Theoretischer und praktischer Unterricht
   (1) Während des theoretischen und praktischen Un-
terrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs
erforderlichen fachlichen, personalen und sozialen

Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des

Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8

und 10 des Anästhesietechnische- und Operations-
technische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, so-
wie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln
zu fördern. Zu vermitteln sind
1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen
   Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
   tenten die in Anlage 1 genannten Kompetenzen im

   Umfang von 2 100 Stunden und

2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen
   Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
   tenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im
   Umfang von 2 100 Stunden.
   (2) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind
die verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche

der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

   (3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder
E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption des theoretischen und praktischen Unter-
richts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Das Nähere regeln die Länder. Die Teilnahme
an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubilden-

den gegenüber der Schule nachzuweisen.

                         §4

               Praktische Ausbildung

   (1) Während der praktischen Ausbildung sind die
Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des
jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder
§§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Opera-
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.
Die oder der Auszubildende wird befähigt, die im theo-
retischen und im praktischen Unterricht erworbenen
Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu
verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen
Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten
zu erwerben.

  (2) Die Bereiche der praktischen Ausbildung sind
1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen

   Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
   tenten die in Anlage 2 genannten Versorgungs- und
   Funktionsbereiche im Umfang von 2 500 Stunden
   und
2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen
   Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
   tenten die in Anlage 4 genannten Versorgungs- und
   Funktionsbereiche im Umfang von 2 500 Stunden.
   (3) Die praktische Ausbildung soll mit einem in An-
lage 2 oder 4 genannten Orientierungseinsatz im Um-
fang von 80 Stunden bei der verantwortlichen Einrich-
BGBl. 2020, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298
tung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3
des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Gesetzes beginnen.

                           §5
       Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums

   (1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbil-
dung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Opera-
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes muss einen
Umfang von mindestens 120 Stunden umfassen.

  (2) Das Pflegepraktikum vermittelt einen Überblick
über die pflegerische Versorgung von Patientinnen
und Patienten vor und nach anästhesiologischen oder
operativen Eingriffen.

                           §6
                      Nachtarbeit

   Ab dem zweiten Ausbildungsdrittel hat die oder der
Auszubildende in der praktischen Ausbildung mindes-
tens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen von
Nachtarbeit (Volldienst oder Bereitschaftsdienst) unter
unmittelbarer Aufsicht zu absolvieren. Dies gilt nicht für
jugendliche Auszubildende. Auszubildende, die über
einen anteiligen Zeitraum der letzten beiden Ausbil-
dungsdrittel minderjährig sind, haben die Nachtarbeits-
stunden zu einem entsprechenden Anteil zu absolvie-
ren. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben
unberührt.

                           §7

            Noten für praktische Einsätze
   (1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat
die Leistung, die die oder der Auszubildende im Rah-
men des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes
erbracht hat, einzuschätzen.
  (2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des

praktischen Einsatzes

1. der oder dem Auszubildenden die qualifizierte Leis-
   tungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und
2. der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung
   und die Zeiten, die die oder der Auszubildende
   während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mit-
   zuteilen.

                           §8

                   Jahreszeugnisse

   (1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der
oder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis ausstel-

len.

  (2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben

1. die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theo-
   retischen und praktischen Unterrichts,
2. die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen

   Einsätze,

3. etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und
   praktischen Unterrichts und
4. etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbil-
   dung.
   (3) Die Jahresnote für den theoretischen und prak-
tischen Unterricht wird aus den Einzelnoten der Lern-
bereiche gebildet.

   (4) Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze wird
von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizier-
ten Leistungseinschätzungen nach § 7 Absatz 1 fest-
gelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines
Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berück-
sichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahres-
note für alle praktischen Einsätze ist im Benehmen mit
der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Aus-
bildung festzulegen.

                          §9

          Qualifikation der Praxisanleitung
  (1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die

1. über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
   nung

  a) nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69
     Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und
     Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ver-
     fügt oder

  b) nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder
     nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und
     eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst
     oder eine Fachweiterbildung für die Intensiv-
     pflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder
     eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich
     absolviert hat,
2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld
   von mindestens einem Jahr verfügt,

3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im
   Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert
   hat und
4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im
   Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absol-
   viert.

Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufs-

pädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4
zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.
Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
  (2) Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Per-
son, die

1. zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxis-
   anleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesie-
   technischen oder in der operationstechnischen
   Assistenz eingesetzt ist oder nachweislich über die

   Qualifikation verfügt, die bis zum 31. Dezember
   2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt,

2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld

   von mindestens einem Jahr verfügt und

3. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im
   Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absol-
   viert.

Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufs-

pädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3
zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.
Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
   (3) Während der praktischen Ausbildung im ambu-
lanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die
Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische-
und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch
durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrich-
BGBl. 2020, Seite 2299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2299
tung, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1
oder 2 verfügen, sichergestellt werden.

                          § 10

                   Praxisbegleitung

   Für die Zeit der praktischen Ausbildung hat die
Schule durch ihre Lehrkräfte zu gewährleisten, dass
eine Praxisbegleitung in den Einrichtungen der prakti-
schen Ausbildung in angemessenem Umfang erfolgt.
Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede Auszu-

bildende und jeden Auszubildenden mindestens drei

Besuche einer Lehrkraft im Rahmen der allgemeinen

Pflichteinsätze, zwei Besuche im Rahmen der Pflicht-
einsätze in Funktions- und Versorgungsbereichen und
ein Besuch im Rahmen der Wahlpflichteinsätze gemäß
der Anlagen 2 und 4 erfolgen.

                          § 11
           Inhalt der Kooperationsverträge
   (1) In den Kooperationsverträgen zwischen der
Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbil-
dung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der
Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es,
eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und
praktischem Unterricht mit der praktischen Ausbildung
zu gewährleisten.
  (2) Die Kooperationsverträge müssen insbesondere
Vorgaben enthalten

1. zum Ausbildungsplan,

2. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Ein-
   richtung der praktischen Ausbildung mit weiteren
   Einrichtungen abzuschließen hat, um die in den An-
   lagen 2 und 4 vorgegebenen Einsatzbereiche sicher-
   zustellen,

3. zur Durchführung der Praxisanleitung und
4. zur Durchführung der Praxisbegleitung.

                      Abschnitt 2

                  Staatliche Prüfung

                Unterabschnitt 1
  Allgemeines und Organisatorisches

                          § 12
        Bestandteile der staatlichen Prüfung

  Die staatliche Prüfung besteht aus
1. einem schriftlichen Teil,
2. einem mündlichen Teil und
3. einem praktischen Teil.

                          § 13

                    Bildung und

      Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

   (1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt,

wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

  (2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsge-
mäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.

                          § 14
   Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

  (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgen-
den Mitgliedern:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi-
   gen Behörde oder einer anderen geeigneten Person,
   die von der zuständigen Behörde mit der Wahrneh-
   mung dieser Aufgabe betraut worden ist, als Vorsit-
   zende oder Vorsitzender,

2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für

   die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schullei-

   tung,

3. mindestens drei Fachprüferinnen und Fachprüfern,
   von denen
   a) mindestens zwei Personen schulische Fachprüfe-
      rinnen und Fachprüfer sein müssen und
   b) mindestens eine Person eine praktische Fachprü-
      ferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.
  (2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schuli-
schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der
Schule unterrichtet.
   (3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum prakti-
schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum
Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende
Person tätig ist. Mindestens eine Person der prakti-
schen Fachprüferinnen und Fachprüfer muss in der Ein-
richtung tätig sein, in der der überwiegende Teil der
praktischen Ausbildung durchgeführt worden ist.

  (4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die
Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt
werden, die die Prüfungskandidatinnen und Prüfungs-
kandidaten überwiegend unterrichtet oder ausgebildet
haben.

  (5) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag
der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses
sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall
der Verhinderung.

                          § 15

            Bestimmung der einzelnen
        Fachprüferinnen und Fachprüfer für
die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
  Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des
Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen
Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen
und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung je-
weils
1. die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie
2. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

                          § 16
              Teilnahme der oder
        des Vorsitzenden des Prüfungs-

  ausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung

   Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

ist verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen

Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung
der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforder-
lich ist. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während
BGBl. 2020, Seite 2300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2300
der gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht
nicht.

                          § 17
                Teilnahme von
  Sachverständigen sowie von Beobachterinnen
   und Beobachtern an der staatlichen Prüfung
  (1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige
sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme
an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung
entsenden.
   (2) Die Teilnahme an einer realen operativen oder
anästhesiologischen Situation ist nur zulässig, wenn
die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine
vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt
haben.

                          § 18
         Zulassung zur staatlichen Prüfung
  (1) Auf Antrag der oder des Auszubildenden ent-
scheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses, ob die oder der Auszubildende zur staatli-
chen Prüfung zugelassen wird.
  (2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt,
wenn
1. die folgenden Nachweise vorliegen:

   a) ein Identitätsnachweis der oder des Auszubilden-
      den in amtlich beglaubigter Abschrift,
   b) die Bescheinigung über die regelmäßige und
      erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und
      praktischen Unterricht sowie der praktischen
      Ausbildung nach Anlage 5,
   c) der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbil-
      dungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5
      des Anästhesietechnische- und Operationstech-
      nische-Assistenten-Gesetzes,
   d) die Jahreszeugnisse nach § 8,

2. die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindes-
   tens „ausreichend“ ist und
3. die Fehlzeiten,

   a) die nach § 25 des Anästhesietechnische- und
      Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auf
      die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht
      überschritten worden sind oder

   b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach
      § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 des Anäs-
      thesietechnische- und Operationstechnische-As-
      sistenten-Gesetzes absolviert und nachgewiesen
      worden ist.

  (3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse
nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote
des theoretischen und praktischen Unterrichts und die
Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahres-
zeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.

  (4) Die zuständige Behörde stellt eine Bescheini-
gung über die absolvierte Verlängerung der Ausbil-
dungsdauer nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b aus.
   (5) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatli-
chen Prüfung wird der oder dem Auszubildenden spä-
testens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prü-

fung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder
elektronisch.

                          § 19
    Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
   (1) Für die zugelassenen Prüfungskandidatinnen und
Prüfungskandidaten muss die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Prüfungstermine im Beneh-
men mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest-
legen. Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht
früher als fünf Monate vor dem Ende der Ausbildung
liegen.
   (2) Werden nach § 28 Absatz 6 bei einer Aufsichts-
arbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwen-
det, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichts-
arbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.
   (3) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskan-
didaten werden in der Regel die Prüfungstermine spä-
testens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prü-
fung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder
elektronisch.

                          § 20
        Prüfungsort der staatlichen Prüfung
   (1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der
staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder
der Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder
er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde,
in deren Bereich der schriftliche und der mündliche Teil
abgelegt werden sollen, kann aus wichtigem Grund
Ausnahmen zulassen.
   (2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in
der Regel in der verantwortlichen Einrichtung der prak-
tischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesie-
technische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes ab.

                          § 21

                  Nachteilsausgleich
   (1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungs-
kandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung
wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf
Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.

  (2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die
Schule an die zuständige Behörde zu stellen. Die
Schule leitet den Antrag gegebenenfalls zusammen
mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde
weiter. Der Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch.

   (3) Die zuständige Behörde kann von der antragstel-
lenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeig-
nete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungs-
beeinträchtigende Auswirkung der Beeinträchtigung
oder Behinderung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein
amtsärztliches Attest verlangt werden.

   (4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteils-
ausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei ihrer
Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Be-
lange von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandi-
daten mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um
deren Chancengleichheit bei der Durchführung der
staatlichen Prüfung zu wahren.
BGBl. 2020, Seite 2301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2301
   (5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteils-
ausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geän-
derten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur

Festlegung der geänderten Form kann auch eine Ver-

längerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fachlichen

Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch
den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

   (6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde
rechtzeitig und in geeigneter Weise der Prüfungskandi-
datin oder dem Prüfungskandidaten bekannt.

                            § 22
        Rücktritt von der staatlichen Prüfung

   (1) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-
kandidat nach ihrer oder seiner Zulassung von der Prü-
fung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so
hat sie oder er den Grund für ihren Rücktritt unverzüg-
lich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
ses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

   (2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-
kandidat den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich
mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staat-
lichen Prüfung nicht bestanden.
    (3) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rück-
tritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der
staatlichen Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit
ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlan-
gen.
    (4) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rück-
tritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der
staatlichen Prüfung nicht bestanden.

                            § 23
                   Versäumnisfolgen

   (1) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prü-

fungskandidat einen Prüfungstermin, gibt sie eine Auf-

sichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unter-

bricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so

gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung

als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund
vorliegt. Die §§ 32, 38 und 44 gelten entsprechend.
  (2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung
oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begon-
nen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses. § 22 Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entspre-
chend.

                            § 24

               Störung der staatlichen
           Prüfung und Täuschungsversuch

   (1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungs-

kandidat die ordnungsgemäße Durchführung der staat-
lichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine
Täuschung versucht, so kann die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der
staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.

  (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Ent-
scheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf

jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen
Prüfung beendet worden ist.

  (3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche

Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab-

schluss der staatlichen Prüfung zulässig.

                            § 25

                     Niederschrift
   Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü-
fung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten
hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder
elektronischer Form erfolgen.

                            § 26
                          Vornoten

   (1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vor-
schlag der Schule jeweils eine Vornote für den schrift-
lichen, den mündlichen und den praktischen Teil der
staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung
sind die Jahreszeugnisse nach § 8 Absatz 1.
   (2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen
Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist
jeweils das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten
der drei Jahresnoten für den theoretischen und prakti-
schen Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt
auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note
nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prü-
fung.
   (3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen
Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel
aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die
praktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung er-

folgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende

Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist

die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen

Prüfung.

   (4) Die drei Vornoten sind der oder dem Auszubil-
denden spätestens drei Werktage vor Beginn der staat-
lichen Prüfung mitzuteilen.

                            § 27
                  Benotung von
       Leistungen in der staatlichen Prüfung

  Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen
werden wie folgt benotet:

 Berechneter
                  Note in
                  Worten             Notendefinition
 Zahlenwert
                (Zahlenwert)

1,00 bis 1,49    sehr gut      eine Leistung, die den An-
                    (1)        forderungen in besonde-
                               rem Maß entspricht

1,50 bis 2,49       gut        eine Leistung, die den An-
                    (2)        forderungen voll entspricht
BGBl. 2020, Seite 2302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2302
                   Note in

 Berechneter
                   Worten             Notendefinition
 Zahlenwert
                 (Zahlenwert)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im All-
                    (3)    gemeinen den Anforde-
                           rungen entspricht

3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar
                   (4)    Mängel aufweist, aber im
                          Ganzen den Anforderun-
                          gen noch entspricht

4,50 bis 5,49    mangelhaft     eine Leistung, die den
                    (5)         Anforderungen nicht ent-
                                spricht, jedoch erkennen
                                lässt, dass die notwen-
                                digen     Grundkenntnisse
                                vorhanden sind und die
                                Mängel in absehbarer Zeit
                                behoben werden können

5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den An-
                  (6)    forderungen nicht ent-
                         spricht und bei der selbst
                         die Grundkenntnisse so
                         lückenhaft sind, dass die
                         Mängel in absehbarer Zeit
                         nicht behoben werden

                         können

                  Unterabschnitt 2
              Schriftlicher Teil
           der staatlichen Prüfung

                            § 28

               Inhalt des schriftlichen Teils

   (1) Im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung hat
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat
nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompe-

tenz verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich ist.
   (2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung be-
steht aus drei Aufsichtsarbeiten.
  (3) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechni-
schen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen
Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben
1. im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Auf-
   gaben im ambulanten und stationären Bereich ei-
   genverantwortlich planen und strukturiert ausführen“
   (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 1),

2. im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen
   Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche An-
   ordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenz-
   schwerpunkt 2 der Anlage 1) und
3. gemeinsam in den beiden Kompetenzschwerpunk-
   ten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben
   und Qualitätskriterien ausrichten“ und „Hygienische
   Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beach-

   ten“ (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 1).
Die Aufgabenstellung für die Aufsichtsarbeit im Kom-
petenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im am-
bulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich
planen und strukturiert ausführen“ muss so gestaltet
sein, dass die in Anlage 1 Kompetenzschwerpunkt 1
Buchstabe c genannte Kompetenz in angemessenem
Umfang geprüft wird.

   (4) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechni-
schen Assistentin oder zum Operationstechnischen As-

sistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben

1. im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufga-
   ben im ambulanten und stationären Bereich eigenver-
   antwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kom-
   petenzschwerpunkt 1 der Anlage 3),

2. im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen
   Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche An-
   ordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenz-
   schwerpunkt 2 der Anlage 3) und

3. gemeinsam in den Kompetenzschwerpunkten „Das
   eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qua-
   litätskriterien ausrichten“ und „Hygienische Arbeits-
   weisen umfassend beherrschen und beachten“
   (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 3).

  (5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden
von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule
ausgewählt.

  (6) Die zuständige Behörde kann auch zentrale Auf-
gaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen
Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erar-
beitet worden sein.

   (7) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minu-

ten.

                         § 29
        Durchführung des schriftlichen Teils

  (1) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht ge-
schrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der
Schulleitung bestellt.

  (2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei
aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.

                         § 30

     Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
  (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei
Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.
   (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fach-
prüfer legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses im Benehmen mit den jeweiligen Fachprüfe-
rinnen und Fachprüfern, die die Aufsichtsarbeit benotet
haben, die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit fest.

                         § 31

          Bestehen des schriftlichen Teils
   Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist be-
standen, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit min-
destens „ausreichend“ benotet worden ist.

                         § 32

        Wiederholung von Aufsichtsarbeiten

   (1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils
der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie
einmal wiederholen.
   (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
lich.
BGBl. 2020, Seite 2303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2303
                           § 33
            Note für den schriftlichen Teil

   (1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungs-
kandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der
staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die
Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.

  (2) In die Note fließt ein:
1. der Zahlenwert von jeder Note der drei Aufsichtsar-
   beiten mit jeweils 25 Prozent und
2. der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil
   mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung.

  (3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-
chende Note nach § 27 zuzuordnen.

                Unterabschnitt 3
Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung

                           § 34

             Inhalt des mündlichen Teils

   (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung hat
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat
nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompe-
tenz und über die personale Kompetenz, die zur Be-
rufsausübung erforderlich ist, verfügt. Die personale
Kompetenz schließt Sozialkompetenz und Kompetenz
zu selbständigem Handeln mit ein.
   (2) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechni-
schen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen As-
sistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage
einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bear-
beitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kom-
petenzschwerpunkte erstrecken:

1. „Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln
   verantwortlich mitgestalten“ (Kompetenzschwer-
   punkt 3 der Anlage 1),
2. „Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Per-
   sönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen),
   berufliches Selbstverständnis entwickeln und beruf-
   liches Selbstverständnis bewältigen“ (Kompetenz-
   schwerpunkt 4 der Anlage 1) sowie

3. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen
   und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung
   soziologischer, psychologischer, kognitiver, kulturel-
   ler und ethischer Aspekte kommunizieren und inter-
   agieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 1).
   (3) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechni-
schen Assistentin oder zum Operationstechnischen As-

sistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage

einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bear-

beitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kom-
petenzschwerpunkte erstrecken:

1. „Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln
   verantwortlich mitgestalten“ (Kompetenzschwer-
   punkt 3 der Anlage 3),
2. „Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Per-
   sönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen),

   berufliches Selbstverständnis entwickeln und beruf-
   liches Selbstverständnis bewältigen“ (Kompetenz-
   schwerpunkt 4 der Anlage 3) sowie

3. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen
   und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung
   soziologischer, psychologischer, kognitiver, kulturel-
   ler und ethischer Aspekte kommunizieren und inter-
   agieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 3).

                           § 35
         Durchführung des mündlichen Teils
   (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind
die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten
einzeln oder zu zweit zu prüfen.

   (2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskan-
didatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens
30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine
angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu
gewährleisten.
   (3) Der mündliche Teil wird von mindestens zwei
Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist be-
rechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.

   (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhöre-
rinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten,
wenn

1. im Fall
   a) der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder
      der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder
   b) der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatin-
      nen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt
      haben und

2. ein berechtigtes Interesse besteht.

                           § 36

            Benotung und Note für die
       im mündlichen Teil erbrachte Leistung
   (1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und
Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil ab-
genommen worden ist.

   (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
oder Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fach-
prüferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet
haben, die Note für die im mündlichen Teil der staat-
lichen Prüfung erbrachte Leistung.
  (3) In die Note fließt ein:

1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil

   der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Pro-

   zent und

2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil
   mit 25 Prozent.

Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung.
  (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-
chende Note nach § 27 zuzuordnen.
BGBl. 2020, Seite 2304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2304
                         § 37
           Bestehen des mündlichen Teils

   Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist be-
standen, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit
„ausreichend“ benotet worden ist.

                         § 38

        Wiederholung des mündlichen Teils
   (1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
   (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
lich.

                Unterabschnitt 4
               Praktischer Teil
           der staatlichen Prüfung

                         § 39
             Inhalt des praktischen Teils

   (1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung hat

die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat

nachzuweisen, dass sie oder er über die Kompetenzen

verfügt, die

1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen
   Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
   tenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen

   Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-
   fischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich
   der ambulanten oder stationären Versorgung oder

2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen
   Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
   tenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen
   Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-
   fischen Aufgaben im operativen Bereich der ambu-
   lanten oder stationären Versorgung.
   (2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be-
steht
1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen
   Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
   tenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorberei-
   tung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhe-
   siologischen Maßnahme und
2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen
   Assistentin oder zum Operationstechnischen As-
   sistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vor-
   bereitung, Instrumentation und Nachbereitung eines
   operativen Eingriffs.
  (3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf
1. die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 1 im
   Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen As-
   sistentin oder zum Anästhesietechnischen Assisten-
   ten und
2. die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3 im
   Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen As-
   sistentin oder zum Operationstechnischen Assisten-
   ten.
   (4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz
ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder
der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die

erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle an-
fallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durch-
zuführen, zu begründen und in einem Reflexionsge-
spräch zu evaluieren.

   (5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu
gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der
Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die
erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle
anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren,
durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexions-
gespräch zu evaluieren.
   (6) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen
Assistenz oder der operativen Assistenz nach Absatz 2
soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksich-
tigen, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prü-
fungskandidat den überwiegenden Teil der praktischen
Ausbildung absolviert hat.
   (7) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen
Assistenz oder der operativen Assistenz wird auf
Vorschlag der Schule durch die Fachprüferinnen und
Fachprüfer bestimmt. Die jeweilige Aufgabe darf unter
Beteiligung einer Patientin oder eines Patienten nur
durchgeführt werden, wenn die betroffenen Patientin-

nen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte

Person darin eingewilligt haben. Die verantwortliche

Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchfüh-

rung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.

                          § 40

        Durchführung des praktischen Teils

   (1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist
jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat
einzeln zu prüfen.

  (2) Der praktische Teil muss
1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen
   Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
   tenten in einer realen und komplexen anästhesiolo-
   gischen Situation durchgeführt werden und
2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen
   Assistentin und zum Operationstechnischen Assis-
   tenten in einer realen und komplexen operativen
   Situation durchgeführt werden.
  (3) Der praktische Teil muss von mindestens zwei
Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen wer-
den, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt
der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im
praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.

                          § 41
   Bestandteile des praktischen Teils und Dauer
   (1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be-
steht aus
1. der Erstellung eines umfassenden perioperativen
   Ablaufplans,
2. der Fallvorstellung,

3. der Durchführung der geplanten und situativ erfor-
   derlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
4. einem Reflexionsgespräch.
Der Ablaufplan ist schriftlich oder elektronisch unter
Aufsicht zu erstellen.
BGBl. 2020, Seite 2305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2305
   (2) Die gesamte Dauer des praktischen Teils soll ein-
schließlich des Reflexionsgespräches mindestens fünf
und höchstens sechs Stunden dauern. Der Ablaufplan
ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu

erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 20 Minuten
dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 20 Minu-
ten dauern.
   (3) Der praktische Teil darf maximal für die Dauer
eines Werktages unterbrochen werden.

                           § 42

             Benotung und Note für die
       im praktischen Teil erbrachte Leistung
   (1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung
erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und
Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil ab-
genommen worden ist.
   (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprü-
ferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet ha-
ben, die Note für die im praktischen Teil der staatlichen
Prüfung erbrachte Leistung.
  (3) In die Note fließt ein:

1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil
   der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Pro-
   zent und

2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil

   mit 25 Prozent.

Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung.

  (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-

chende Note nach § 27 zuzuordnen.

                           § 43

           Bestehen des praktischen Teils

   Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist be-
standen, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit
„ausreichend“ benotet worden ist.

                           § 44
          Wiederholung des praktischen
        Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz

   (1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung

nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

   (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
lich.
   (3) Vor der Wiederholung hat die Prüfungskandidatin
oder der Prüfungskandidat einen zusätzlichen Praxis-
einsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxis-
einsatzes sind von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu bestimmen.
  (4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden,
wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen
Praxiseinsatz beigefügt hat.

                Unterabschnitt 5
   Abschluss des Prüfungsverfahrens

                          § 45

        Gesamtnote der staatlichen Prüfung
   (1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungs-
kandidaten, die oder der die drei Teile der staatlichen
Prüfung bestanden hat, bildet die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staat-
lichen Prüfung.

  (2) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus
dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebil-
det. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung.
  (3) Dem berechneten Notenwert ist die entspre-
chende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete
Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.

                          § 46
          Bestehen der staatlichen Prüfung
   Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Ge-
samtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils
und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindes-
tens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

                          § 47

        Zeugnis über die staatliche Prüfung
   (1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält

ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.

  (2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben

1. die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen
   Prüfung,

2. die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prü-

   fung,

3. die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prü-
   fung und

4. die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in
   Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkomma-
   stellen.

                          § 48
                  Mitteilung bei
       Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
   Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, er-
hält von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses eine schriftliche oder elektroni-

sche Mitteilung, in der die Noten der drei Teile der
staatlichen Prüfung angegeben sind.

                          § 49
               Aufbewahrung der
      Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
  (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzube-
wahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich
der Niederschrift nach § 25, sind zehn Jahre aufzube-
wahren.
   (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der
betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betref-
fenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
BGBl. 2020, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2306
                        Teil 2

               Erlaubnisurkunde

                          § 50
         Ausstellung der Erlaubnisurkunde
   (1) Bei der Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbe-
zeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder
„Anästhesietechnischer Assistent“ oder die Berufs-
bezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder
„Operationstechnischer Assistent“ zu führen, stellt die
zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.
   (2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster nach An-
lage 7 zu verwenden. Dies gilt auch bei Bestehen der
Nachprüfung nach § 104.
   (3) Im Fall eines Antrags nach § 69 Absatz 2 des
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-As-
sistenten-Gesetzes ist für die Erlaubnisurkunde das
Muster nach Anlage 8 zu verwenden.

                        Teil 3

     Anerkennung ausländischer
      Berufsqualifikationen und
erforderliche Anpassungsmaßnahmen

                      Abschnitt 1
                       Verfahren

                          § 51
             Frist der Behörde für die
         Bestätigung des Antragseingangs

   Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation
außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhesietechni-
sche- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
erworben hat, die Erlaubnis die Berufsbezeichnung
„Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesie-
technischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung
„Operationstechnische Assistentin“ oder „Operations-
technischer Assistent“ zu führen, so bestätigt die zu-

ständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Ein-

gang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr

gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die

erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

                          § 52

              Erforderliche Unterlagen
   (1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Be-
rufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1
des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des
Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Ope-
rationstechnische-Assistenten-Gesetzes erworbenen
Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag fol-
gende Unterlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus-
   bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkei-
   ten in deutscher Sprache,

2. einen Identitätsnachweis,
3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqua-
   lifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsquali-
   fikation in dem Staat, in dem sie erworben worden

  ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu
  einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietechni-
  schen Assistentin und des Anästhesietechnischen
  Assistenten oder der Operationstechnischen Assis-
  tentin und des Operationstechnischen Assistenten
  entspricht, und die Ausbildungsnachweise, die den
  Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die er-
   worbene Berufserfahrung oder Nachweise über
   Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges
   Lernen erworben worden sind und
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf
   Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
   (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzu-
legen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unter-
lagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzun-
gen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus
kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach
Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterla-
gen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten
oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder
einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmet-
scher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
  (3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab-
satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku-
mente zulassen.
  (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-
messenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer
der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu
sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies
zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat
absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die
zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

   (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit

oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter-

lagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin

oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-

messenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder wei-
tere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen,

die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder
anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im
Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder
Anerkennungsstaats wenden, als auch die Antragstel-
lerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Ko-
pien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht
den Fristlauf nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Anästhe-
sietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes.

  (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
durch geeignete Unterlagen darzulegen, im jeweiligen
Bundesland eine den Berufsqualifikationen entspre-
chende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete
Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der
Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit,
BGBl. 2020, Seite 2307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2307
der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen
Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für
Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Ab-
kommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsange-
hörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich,
sofern keine besonderen Gründe gegen eine entspre-
chende Absicht sprechen.

                         § 53

               Frist der Behörde für
         die Entscheidung über den Antrag

   (1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig
über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach

Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antrag-
stellende Person.

   (2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll
die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

                         § 54

                   Bescheide bei
      Feststellung wesentlicher Unterschiede

   (1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig-

keit der außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhe-

sietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-

Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation wesentliche

Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden
Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

  (2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifika-

   tion und das Niveau der von der antragstellenden

   Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-
   fizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;
   L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
   S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
   24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegier-
   ten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom
   24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung,
2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile,
   bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt
   worden sind,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-
   schiede sowie eine Begründung, warum diese dazu
   führen, dass die antragstellende Person nicht in aus-
   reichender Form über die Kompetenzen verfügt, die
   in Deutschland erforderlich sind

  a) zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-
     schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen
     Assistenten oder
  b) zur Ausübung des Berufs der Operationstechni-
     schen Assistentin oder des Operationstechnischen
     Assistenten,
4. eine Begründung, warum die antragstellende Person
   die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 45 des
   Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
   Assistenten-Gesetzes durch Kenntnisse, Fähigkei-

  ten und Kompetenzen hat ausgleichen können, die
  sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufserfah-
  rung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat,
  und
5. die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen
   Unterschiede erforderlichen Anpassungsmaßnah-
   men nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.

   (3) Die Länder können vereinbaren, für die Feststel-
lung oder Bewertung der Gleichwertigkeit der im Aus-
land erworbenen Berufsqualifikationen eine einheitliche
Bewertungsgrundlage zugrunde zu legen.

                     Abschnitt 2

           Anpassungsmaßnahmen

     nach § 47 des Anästhesietechnische-
und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes

               Unterabschnitt 1

               Eignungsprüfung

                         § 55

            Zweck der Eignungsprüfung
   In der Eignungsprüfung hat die Prüfungskandidatin
oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie

oder er über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten-

zen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen

Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede er-

forderlich sind.

                         § 56

      Eignungsprüfung als staatliche Prüfung

  (1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung

durchgeführt.

   (2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können
die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen
Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der
staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicher-
zustellen, dass die antragstellende Person die Eig-
nungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der
Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietech-
nische- und Operationstechnische-Assistenten-Geset-
zes ablegen kann.
   (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 21
bis 25 und 49 entsprechend.

                         § 57

             Inhalt der Eignungsprüfung
   (1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung,
die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.

  (2) Die praktische Prüfung umfasst
1. im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen
   der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen
   Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assis-
   tenten beantragt hat, mindestens zwei und höchs-
   tens vier anästhesiologische Situationen oder
2. im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen
   der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assis-
   tentin oder Operationstechnischer Assistent bean-
   tragt hat, mindestens zwei und höchstens vier ope-
   rative Situationen.
BGBl. 2020, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308
   (3) Jede anästhesiologische oder operative Situation
ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.
   (4) Jede anästhesiologische oder operative Situation
soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prü-
fung einer konkreten Behandlungssituation an einer
Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. Die
betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder
eine vertretungsberechtigte Person sowie die verant-
wortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen
darin eingewilligt haben.

   (5) Die zuständige Behörde legt nach Absatz 2 die
Anzahl der anästhesiologischen oder operativen Situa-

tionen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kom-
petenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3 gemäß den
festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.

                         § 58

         Prüfungsort der Eignungsprüfung
   (1) Für die einzelnen anästhesiologischen und ope-
rativen Situationen der Eignungsprüfung legt die zu-

ständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.
   (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach
§ 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Opera-
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

                         § 59

        Durchführung der Eignungsprüfung
  (1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Personen ab-
genommen, von denen eine Person schulische Fach-
prüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere
Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fach-
prüfer ist.
   (2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden
Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat-
tet, die sich auf das praktische Vorgehen der Prüfungs-
kandidatin oder des Prüfungskandidaten beziehen.

                         § 60
  Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung

  (1) Die in der Eignungsprüfung gezeigte Leistung ist
von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu
bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen ha-
ben.

   (2) Für jede anästhesiologische oder operative

Situation der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Be-

wertung vorzunehmen.

   (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-
den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird
sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also
mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

  (4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-
prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fach-

prüfern die Bewertung festzulegen.

  (5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die
Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologi-
sche oder operative Situation mit „bestanden“ bewerten.

                         § 61
                    Wiederholung
   (1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative
Situation der Eignungsprüfung nicht bestanden hat,
darf sie einmal wiederholen.

   (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
lich.

                         § 62

                    Bescheinigung

  (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden
hat, eine Bescheinigung auszustellen.
   (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-
lage 9 zu verwenden.

                Unterabschnitt 2

             Anpassungslehrgang

                         § 63
     Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs

   (1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der
zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Un-

terschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).
   (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann.
   (3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpas-
sungslehrgangs können die Länder gemeinsame Emp-
fehlungen abgeben.

                         § 64
     Durchführung des Anpassungslehrgangs

   (1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anäs-
thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-
technischen Assistenten oder der Operationstech-
nischen Assistentin oder des Operationstechnischen
Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die
über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufs-
bezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend
dem Lehrgangsziel begleitet durch

1. theoretischen und praktischen Unterricht,

2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter-

   weisung oder

3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine
   praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei-
   sung.

   (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
an Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesie-
technische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als ver-
gleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

  (3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen

nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an
von der zuständigen Behörde als vergleichbar aner-
kannten Einrichtungen durchgeführt.
BGBl. 2020, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309
   (4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis-
anleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9
erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

                         § 65

                   Bescheinigung

   (1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilge-
nommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person
den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Beschei-

nigung auszustellen.

   (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-
lage 10 zu verwenden.

                     Abschnitt 3
           Anpassungsmaßnahmen
     nach § 48 des Anästhesietechnische-
und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes

               Unterabschnitt 1

               Kenntnisprüfung

                         § 66

            Zweck der Kenntnisprüfung
   Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die

Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die
erforderlich sind
1. zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-
   schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen
   Assistenten oder
2. zur Ausübung des Berufs der Operationstechni-
   schen Assistentin oder des Operationstechnischen
   Assistenten.

                         § 67

      Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung

  (1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung

durchgeführt.

   (2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können
die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen
Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der
staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicher-
zustellen, dass die antragstellende Person die Kennt-

nisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der

Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietech-
nische- und Operationstechnische-Assistenten-Geset-
zes ablegen kann.

   (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 21
bis 25 und 49 entsprechend.

                         § 68

                    Bestandteile

  Die Kenntnisprüfung besteht aus

1. einem mündlichen Teil und

2. einem praktischen Teil.

                          § 69
 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

   (1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt
sich jeweils auf folgende Kompetenzschwerpunkte der
Anlage 1 oder 3:

1. „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und sta-
   tionären Bereich eigenverantwortlich planen und
   strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),

2. „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-

   wirken und ärztliche Anordnungen eigenständig
   durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2),
3. „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und
   Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwer-
   punkt 5),
4. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen
   und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung
   soziologischer, psychologischer, kognitiver, kulturel-
   ler und ethischer Aspekte kommunizieren und inter-
   agieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6) und

5. „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen
   und beachten“ (Kompetenzschwerpunkt 8).
   (2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandida-

tin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 45 Minu-
ten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

                          § 70

                 Prüfungsort des
       mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
   (1) Für die einzelnen anästhesiologischen und ope-
rativen Situationen der Kenntnisprüfung legt die zu-
ständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.
   (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach
§ 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operati-
onstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

                          § 71

                Durchführung des
       mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

   Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von

zwei Personen abgenommen, von denen eine Person
als schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprü-
fer tätig ist.

                          § 72

          Bewertung und Bestehen des

       mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

   (1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ge-
zeigte Leistung ist von den beiden Personen zu beno-
ten, von denen der mündliche Teil abgenommen wor-
den ist.

   (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-
den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird
sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also
mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

  (3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-
prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im

Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fach-
prüfern die Bewertung festzulegen.
BGBl. 2020, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310
                         § 73
                Wiederholung des
       mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
   (1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung
nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen.
   (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
lich.

                         § 74

 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
  (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht

1. im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen
   der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assis-
   tentin oder Anästhesietechnischer Assistent bean-
   tragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier
   anästhesiologischen Situationen oder

2. im Fall einer Person, die das Führen der Berufsbe-
   zeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin
   oder des Anästhesietechnischen Assistenten bean-
   tragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier
   operativen Situationen.
   (2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der an-

ästhesiologischen oder operativen Situationen, auf die
sich die praktische Prüfung erstreckt, und die Kompe-
tenzschwerpunkte der Anlagen 1 und 3 fest.
   (3) Jede anästhesiologische oder operative Situation
soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prü-
fung einer konkreten Behandlungssituation an einer
Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. Die

betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder

eine vertretungsberechtigte Person sowie die verant-

wortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen

darin eingewilligt haben.

                         § 75

                 Prüfungsort des
       praktischen Teils der Kenntnisprüfung
   (1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder ope-
rativen Situationen des praktischen Teils der Kenntnis-
prüfung legt die zuständige Behörde die Prüfungsorte
fest.
   (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach
§ 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Opera-
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

                         § 76

                 Durchführung des
       praktischen Teils der Kenntnisprüfung
  (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von
zwei Personen abgenommen, von denen eine Person
schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer

und die andere Person praktische Fachprüferin oder
praktischer Fachprüfer ist.
   (2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprü-
fung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern
Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vor-
gehen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskan-
didaten beziehen.

                         § 77
           Bewertung und Bestehen des
       praktischen Teils der Kenntnisprüfung
  (1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung
gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen
und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil
abgenommen haben.
   (2) Für jede anästhesiologische oder operative Si-
tuation der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewer-
tung vorzunehmen.

   (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-
den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird
sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also
mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

  (4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-
prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fach-
prüfern die Bewertung festzulegen.

   (5) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist be-
standen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer
jede anästhesiologische oder operative Situation mit
„bestanden“ bewerten.

                         § 78

                 Wiederholung des
       praktischen Teils der Kenntnisprüfung
   (1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative
Situation des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.

   (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-

kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder

dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-

lich.

                         § 79

           Bestehen der Kenntnisprüfung

   Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den münd-
lichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
bestanden hat.

                         § 80
                    Bescheinigung
  (1) Der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden
hat, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen.
   (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-

lage 11 zu verwenden.

                Unterabschnitt 2
             Anpassungslehrgang

                         § 81

     Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
   (1) Ziel des Anpassungslehrgangs zusammen mit
dem Abschlussgespräch ist die Feststellung, dass die
antragstellende Person über die erforderlichen Kennt-
nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt (Lehr-
gangsziel), die erforderlich sind
BGBl. 2020, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311
1. zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-
   schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen
   Assistenten oder

2. zur Ausübung des Berufs der Operationstechni-
   schen Assistentin oder des Operationstechnischen

   Assistenten.

   (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel
des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

   (3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpas-
sungslehrgangs können die Länder gemeinsame Emp-
fehlungen abgeben.

                         § 82

     Durchführung des Anpassungslehrgangs
   (1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anäs-
thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-
technischen Assistenten oder der Operationstech-

nischen Assistentin oder des Operationstechnischen

Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die

über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufs-

bezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend

dem Lehrgangsziel begleitet durch
1. theoretischen und praktischen Unterricht,

2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter-

   weisung oder

3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine
   praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei-
   sung.

   (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird

an Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesie-
technische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als
vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

  (3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen

nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an
von der zuständigen Behörde als vergleichbar aner-
kannten Einrichtungen durchgeführt.
   (4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis-
anleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9
erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

   (5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prü-
fung ab.

                         § 83
                 Durchführung und
          Inhalt des Abschlussgesprächs

  (1) Die Prüfung, mit der der Anpassungslehrgang
abschließt, ist in Form eines Abschlussgesprächs
durchzuführen.

  (2) Das Abschlussgespräch mit der antragstellenden
Person wird von zwei Personen geführt, von denen
1. im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 1 beide Personen
   eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer

   Fachprüfer sein müssen oder
2. im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 eine
   Person eine schulische Fachprüferin oder ein schu-

  lischer Fachprüfer sein muss und die andere Person
  eine praxisanleitende Person nach § 9, die die an-
  tragstellende Person während des Anpassungslehr-
  gangs betreut hat.

  (3) Während des Abschlussgesprächs sind den bei-

den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet.

  (4) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im An-
passungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen.

                        § 84

          Bewertung und erfolgreiches
      Absolvieren des Anpassungslehrgangs

  (1) Die im Abschlussgespräch gezeigte Leistung ist
von den beiden Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.

   (2) Bewertet wird das Abschlussgespräch entweder

mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „be-

standen“ wird die Leistung bewertet, wenn sie den An-

forderungen genügt und damit mindestens der Note

„ausreichend (4)“ entspricht.

   (3) Kommen die beiden Prüferinnen und Prüfer zu
einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Beneh-

men mit den beiden Prüferinnen und Prüfern die Bewer-
tung festzulegen.

  (4) Erfolgreich absolviert wurde der Anpassungslehr-
gang, wenn das Abschlussgespräch mit „bestanden“

bewertet worden ist.

                        § 85

               Verlängerung und

     Wiederholung des Anpassungslehrgangs

   (1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht
erfolgreich absolviert, entscheidet die Fachprüferin
oder der Fachprüfer im Benehmen mit der praxisanlei-
tenden Person über eine angemessene Verlängerung
des Anpassungslehrgangs.

  (2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der
Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.

  (3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlän-
gerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die teil-
nehmende Person den Anpassungslehrgang einmal
wiederholen.

                        § 86

                   Bescheinigung

   (1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilge-
nommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person
den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Beschei-
nigung auszustellen.

   (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-
lage 12 zu verwenden.
BGBl. 2020, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312
                      Abschnitt 4

          Nachweise der Zuverlässigkeit
            und der gesundheitlichen
         Eignung durch Inhaberinnen und
      Inhaber von Berufsqualifikationen aus
  einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen
 Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat

                          § 87
           Nachweise der Zuverlässigkeit

   (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-
staat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die
eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anäs-
thesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-
ten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei
ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2
Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operations-
technische-Assistenten-Gesetzes genannte Vorausset-
zung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres
Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Beschei-
nigung oder einen von einer solchen Behörde ausge-
stellten Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher
Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die an-
tragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis
vorlegen.

   (2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1
genannten Dokumente, so kann sie von der zuständi-
gen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung
verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellen-
den Person die Ausübung des Berufs, der dem Beruf
der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anäs-

thesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der
Operationstechnischen Assistentin oder des Opera-
tionstechnischen Assistenten entspricht, nicht aufgrund
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen
dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

   (3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Ope-
rationstechnische-Assistenten-Gesetzes         eingetreten
sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1
Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-As-
sistenten-Gesetzes von Bedeutung sein können, so
hat sie

1. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über
   diese Tatsachen zu unterrichten und

2. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu bitten,
   a) diese Tatsachen zu überprüfen und
   b) ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zu-
      ständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich
      der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und
      Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.

  (4) Werden von der zuständigen Stelle des Her-
kunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die

in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Straf-
registerauszüge ausgestellt, noch die nach Absatz 2
oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen
gemacht, kann die antragstellende Person sie ersetzen
durch Vorlage einer Bescheinigung über
1. die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-
   über der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates
   oder
2. die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in
   dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung
   gibt.

                          § 88

     Nachweise der gesundheitlichen Eignung
   (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-
staat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die
eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anäs-
thesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-
ten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei
ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2
Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operations-
technische-Assistenten-Gesetzes genannte Vorausset-
zung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsstaates vorlegen.

   (2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde
dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken-
nen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2
Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhe-
sietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.

                          § 89

             Aktualität von Nachweisen

  Die Nachweise nach den §§ 87 und 88 dürfen von
der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde
gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung
der Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt wor-
den sind, höchstens drei Kalendermonate zurückliegt.

                     Abschnitt 5

                      Verfahren
                 bei der Erbringung
             von Dienstleistungen durch
           Inhaberinnen und Inhaber von

     Berufsqualifikationen aus einem anderen
    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum

                          § 90
                 Verfahren bei der
          Erbringung von Dienstleistungen

   (1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifika-
tion der meldenden Person nach § 56 des Anästhesie-
technische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes und teilt der meldenden Person spätestens
BGBl. 2020, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
einen Monat nach vollständigem Eingang der in § 53
des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Gesetzes genannten Meldung und Doku-
mente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung
der Dienstleistung berechtigt ist oder die meldende
Person eine Eignungsprüfung ablegen muss.

   (2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung inner-
halb eines Monats nach Eingang der Meldung und der

Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unterrich-

tet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist über
die Gründe der Verzögerung. Die der Verzögerung zu-
grunde liegenden Schwierigkeiten werden binnen eines
Monats nach dieser Mitteilung behoben. Die Entschei-
dung nach § 56 des Anästhesietechnische- und Opera-
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes ergeht binnen
zwei Monaten nach Behebung der der Verzögerung zu-
grunde liegenden Schwierigkeiten.
  (3) Bleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 binnen der genannten Fristen aus, darf die
Dienstleistung erbracht werden.

                        Teil 4
                  Nachprüfung

                     Abschnitt 1

        Ziel und Verfahren der Nachprüfung

                          § 91

                Ziel der Nachprüfung

   Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die
Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt,
die erforderlich sind
1. zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-
   schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen
   Assistenten oder
2. zur Ausübung des Berufs der Operationstechni-
   schen Assistentin oder des Operationstechnischen
   Assistenten.

                          § 92

             Zulassung zur Nachprüfung

   (1) Personen, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1
des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen ausgebil-
det sind, können einen Antrag auf Zulassung zur Nach-
prüfung bei der zuständigen Behörde stellen, um die

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechni-
sche- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
zu erlangen. Über den Antrag entscheidet die zuständige
Behörde.
  (2) Die Zulassung zur Nachprüfung ist zu erteilen,
wenn die folgenden Nachweise vorliegen:

1. ein Identitätsnachweis der antragstellenden Person
   in amtlich beglaubigter Abschrift und

2. ein Nachweis über die erworbene Berufsqualifika-
   tion, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des
   Anästhesietechnische- und Operationstechnische-

  Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen er-
  langt worden ist.

                         § 93
           Bestandteile der Nachprüfung

  (1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung
durchgeführt.

  (2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen

Teil und einem mündlichen Teil.

                         § 94

     Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
  Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist,
gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung
entsprechend.

                     Abschnitt 2
         Praktischer Teil der Nachprüfung

                         § 95
         Praktischer Teil der Nachprüfung
   (1) Im praktischen Teil der Nachprüfung hat die Prü-
fungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuwei-
sen, dass sie oder er über die Kompetenzen verfügt,

die
1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen
   Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
   tenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen
   Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-

   fischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich
   der ambulanten oder stationären Versorgung oder
2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen
   Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
   tenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen
   Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-
   fischen Aufgaben im operativen Bereich der ambu-
   lanten oder stationären Versorgung.
  (2) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht
1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen
   Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
   tenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorberei-
   tung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhe-
   siologischen Maßnahme oder

2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen
   Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
   tenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorberei-
   tung, Instrumentation und Nachbereitung eines ope-
   rativen Eingriffs.

  (3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf

1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen
   Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
   tenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der
   Anlage 1 oder
2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen
   Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
   tenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der
   Anlage 3.

   (4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz
ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder
der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die
erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle
BGBl. 2020, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314
anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren,
durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexions-
gespräch zu evaluieren.
   (5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu
gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der
Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die
erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle an-
fallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durch-
zuführen, zu begründen und in einem Reflexions-
gespräch zu evaluieren.

                          § 96

                 Durchführung des

         praktischen Teils der Nachprüfung

   (1) Im praktischen Teil der Nachprüfung ist jede Prü-
fungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu
prüfen.
  (2) Der praktische Teil muss

1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen
   Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-
   tenten in einer realen und komplexen anästhesiolo-
   gischen Situation durchgeführt werden oder
2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen
   Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-
   tenten in einer realen und komplexen operativen
   Situation durchgeführt werden.

   (3) Der praktische Teil muss von mindestens zwei

Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen wer-
den, von denen mindestens eine oder einer zum Zeit-
punkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist
im praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stel-
len.
   (4) Die betroffenen Patientinnen und Patienten oder
eine vertretungsberechtigte Person müssen in die Teil-
nahme an der Prüfungssituation eingewilligt haben. Die
verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt
kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen
Gründen ablehnen.

                          § 97

                 Bestandteile des
   praktischen Teils und Dauer der Nachprüfung

  (1) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht aus

1. der Erstellung eines umfassenden perioperativen
   Ablaufplanes,

2. der Fallvorstellung,
3. der Durchführung der geplanten und situativ erfor-
   derlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und

4. einem Reflexionsgespräch.

  (2) Die gesamte Dauer der Prüfung soll einschließlich
des Reflexionsgespräches maximal drei Stunden betra-
gen. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit
von 60 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf
maximal 10 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch
darf maximal 10 Minuten dauern.

                         § 98
           Bewertung und Bestehen des
         praktischen Teils der Nachprüfung
   (1) Die im praktischen Teil der Nachprüfung gezeigte
Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fach-
prüfern bewertet, die den praktischen Teil der Nachprü-
fung abgenommen haben.
   (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-
den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird
sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also
mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
   (3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-
prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die

oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Be-

nehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprü-
fern die Bewertung festzulegen.
   (4) Der praktische Teil der Nachprüfung ist erfolg-
reich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und
Fachprüfer den praktischen Teil mit „bestanden“ be-
werten.

                         § 99
                 Wiederholung des
         praktischen Teils der Nachprüfung
  (1) Wer den praktischen Teil der Nachprüfung nicht
bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
   (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-

lich.

                     Abschnitt 3
         Mündlicher Teil der Nachprüfung

                         § 100
          Mündlicher Teil der Nachprüfung
   (1) Im mündlichen Teil der Nachprüfung hat die
Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzu-
weisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz und
über die personale Kompetenz, die zur Berufsausübung
erforderlich ist, verfügt. Die personale Kompetenz
schließt Sozialkompetenz und Kompetenz zu selbstän-
digem Handeln mit ein.
  (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf die folgen-
den Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:

1. „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und sta-
   tionären Bereich eigenverantwortlich planen und
   strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),

2. „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-
   wirken und ärztliche Anordnungen eigenständig
   durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2) und
3. „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und
   Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwer-
   punkt 5).

                         § 101

                Durchführung des
         mündlichen Teils der Nachprüfung
   (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind
die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten
einzeln oder zu zweit zu prüfen.
BGBl. 2020, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2315
   (2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandida-
tin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minu-

ten und höchstens 45 Minuten dauern.

   (3) Der mündliche Teil wird von mindestens zwei
Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist be-
rechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.

                         § 102
          Bewertung und Bestehen des
         mündlichen Teils der Nachprüfung
  (1) Die im mündlichen Teil der Nachprüfung gezeigte
Leistung wird von den beiden Fachprüferinnen und
Fachprüfern bewertet, die den mündlichen Teil der
Nachprüfung abgenommen haben.

   (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-
den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird
sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also
mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
   (3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-
prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Be-
nehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprü-
fern die Bewertung festzulegen.

   (4) Der mündliche Teil der Nachprüfung ist erfolg-

reich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und
Fachprüfer den mündlichen Teil mit „bestanden“ be-
werten.

                         § 103

                Wiederholung des

         mündlichen Teils der Nachprüfung

  (1) Wer den mündlichen Teil der Nachprüfung nicht
bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
   (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-
kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-
lich.

                     Abschnitt 4
     Abschluss des Nachprüfungsverfahrens

                         § 104

             Bestehen der Nachprüfung
  Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische
Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ be-
wertet wurde.

                         § 105
                    Bescheinigung

  (1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung

bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

   (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-
lage 13 zu verwenden.
BGBl. 2020, Seite 2316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2316


Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)

                   Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung
       zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:
1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich               880 Stunden
   planen und strukturiert ausführen
  Die Auszubildenden
  a) verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen
     dazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,
  b) unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und
     nach anästhesiologischen Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und
     psychischen Situation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,
  c) überwachen und unterstützen postoperativ und postanästhesiologisch eigenständig Patientinnen und Patien-
     ten aller Altersstufen in Aufwacheinheiten, beurteilen kontinuierlich gewonnene Parameter und Erkenntnisse,
     erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen und reagieren situativ angemessen,
  d) kennen Medikamente umfassend, die zur und im Rahmen der Anästhesie angewendet werden sowie anästhe-
     siologische Verfahren und Maßnahmen einschließlich deren Abläufe und mögliche Komplikationen,
  e) bereiten eigenständig geplant und strukturiert anästhesiologische Maßnahmen in unterschiedlichen operativen
     und diagnostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,
  f) assistieren geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnis-
     sen von Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller
     Krankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie bei anästhesiologischen Verfahren und Maßnahmen in den
     verschiedenen operativen und diagnostischen Bereichen,
  g) koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die Arbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter
     Beachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen auf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische
     Felder,
  h) bereiten fachkundig anästhesiologische Verfahren und Maßnahmen nach, die auch Prozeduren der Reinigung
     und Aufrüstung des Arbeitsplatzes einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie
     die Organisation des Patientenwechsels umfassen,
  i) setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im Bereich der Anästhesie auf Grundlage von Kenntnissen
     des Aufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten
     notwendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,
  j) verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, In-
     strumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei
     die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,
  k) wirken über den anästhesiologischen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen
     in Ambulanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben
     eigenständig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,
  l) führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der
     Dokumentation des gesundheitlichen Zustands und dessen Verlaufs von Patientinnen und Patienten aller
     Altersstufen.
2. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und                                     340 Stunden
   ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen
  Die Auszubildenden
  a) wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit,
  b) führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,
  c) kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen
     Durchführung ärztlicher Anordnungen,
  d) verfügen über grundlegende Kenntnisse der Schmerzentstehung und der Schmerzarten, kennen und nehmen
     die Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen wahr und unterstützen Patientinnen und
     Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen durch Information und Beratung,
  e) führen die medikamentöse postoperative und postinterventionelle Schmerztherapie nach ärztlicher Anord-
     nung eigenständig auf Grundlage pharmakologischer Kenntnisse durch und überwachen diese, berücksich-

BGBl. 2020, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317

     tigen dabei patientenbezogene und situative Erfordernisse, kennen Schmerzerfassungsinstrumente und
     wenden diese situationsgerecht an,
  f) kennen nichtmedikamentöse Schmerztherapieformen und setzten sie nach ärztlicher Rücksprache patienten-
     gerecht ein,
  g) planen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt den Intra- und Interhospitaltransport von
     Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und wirken bei der Durchführung mit,
  h) kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und
     therapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und
     berücksichtigen diese.
3. Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten                 120 Stunden
  Die Auszubildenden
  a) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und
     beachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begründet
     mit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,
  b) übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versor-
     gung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungs-
     kontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,
  c) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im
     Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,
  d) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,
  e) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und
     bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,
  f) bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren
     fachsprachlich,
  g) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und
     beraten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,
  h) kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im anästhesiologischen Versorgungsbereich und
     wirken bei der anästhesiologischen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.
4. Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges 120 Stunden
   Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen
  Die Auszubildenden
  a) verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe, ent-
     wickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes berufliches
     Selbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,
  b) verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,
  c) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, über-
     nehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informa-
     tions- und Kommunikationstechnologien,
  d) reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmenden
     Einsatz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren
     Lernbedarf ab,
  e) schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit
     der digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,
  f) erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewälti-
     gung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder
     fordern diese aktiv ein.
5. Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten                    140 Stunden
  Die Auszubildenden
  a) üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbil-
     dungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,
  b) kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in diesem
     Bereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,
  c) berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökono-
     mische und ökologische Prinzipien,

BGBl. 2020, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318

  d) verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wir-
     ken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen
     und externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,
  e) erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen
     diese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und
     setzen diese gezielt ein,
  f) kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,
  g) kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen
     diese in ihrer Tätigkeit.
6. Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter                  120 Stunden
   Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer
   Aspekte kommunizieren und interagieren
  Die Auszubildenden
  a) richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren
     sich an berufsethischen Werten,
  b) gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und
     Wertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständi-
     gungsorientiert gestaltet sind,
  c) nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und
     Patienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten
     ihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und soziokul-
     turelle Aspekte,
  d) beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie
     ihrer Angehörigen,
  e) erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstüt-
     zende und kompensierende Maßnahmen ein,
  f) informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugsperso-
     nen im beruflichen Kontext.
7. In lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln                    40 Stunden
  Die Auszubildenden
  a) erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und
     leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder
     des Arztes ein,
  b) wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patien-
     ten aller Altersstufen mit,
  c) erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Um-
     setzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,
  d) wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller
     Altersstufen mit.
8. Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten                                      140 Stunden
  Die Auszubildenden
  a) verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und der Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-orga-
     nisatorischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,
  b) kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien, beachten um-
     fassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären Be-
     reich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,
  c) beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen
     Tätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,
  d) arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung
     nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen
     sie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,
  e) gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,
  f) reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektions-
     schutzes und des Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezo-
     gen unter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.
9. Freie Verteilung auf die Kompetenzschwerpunkte                                                    200 Stunden
Stundenanzahl insgesamt: 2 100

BGBl. 2020, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319
                                     Praktische Ausbildung
        zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:

Berufsspezifischer Orientierungseinsatz

                  Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)

                        Stunden
                               80*
  ● Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der
    praktischen Ausbildung
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen
  ● Anästhesie in der Viszeralchirurgie
  ● Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie
  ● Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie
  ● Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)
  ● Aufwacheinheiten
Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen
                                                                                       (davon
  ● Anästhesie in der Thoraxchirurgie
  ● Anästhesie in der Neurochirurgie
  ● Anästhesie in der HNO
  ● Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
  ● Anästhesie in der Augenchirurgie
  ● Anästhesie in der Gefäßchirurgie
  ● Anästhesie bei Kindern
  ● Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie)
  ● Anästhesie in anderen Fachrichtungen
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen
  ● Pflegepraktikum
  ● zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte
  ● Operationsdienst
  ● Schmerzambulanz/Schmerzdienst
  ● Notaufnahme und Ambulanz
  ● Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)
Stunden zur freien Verteilung
Stundenzahl insgesamt

                                          280
                                          280
                                          220
                                          100
                                          240
                                          400
mindestens 100 Stunden je Disziplin)

                                          120
                                            80
                                          140
                                          120
                                          200
                                          160
                                           80*
                                        2 500
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur
  freien Verteilung.
BGBl. 2020, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)

                   Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung
       zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:

1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich               880 Stunden
   planen und strukturiert ausführen
  Die Auszubildenden
  a) verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen
     dazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,
  b) unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und nach
     operativer Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen
     Situation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,
  c) kennen umfassend auf der Grundlage medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissen-
     schaftlicher Erkenntnisse unterschiedliche Operationsverfahren einschließlich Möglichkeiten und Einsatz
     radiologischer Diagnostik und weiterer bildgebender Verfahren sowie deren Abläufe und mögliche Kompli-
     kationen,
  d) bereiten eigenständig geplant und strukturiert operative Eingriffe in unterschiedlichen operativen und diag-
     nostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,
  e) führen geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnissen
     von Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller
     Krankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie die Instrumentiertätigkeit in den verschiedenen operativen
     und diagnostischen Bereichen eigenständig durch und koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die
     Arbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter Beachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen
     auf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische Felder,
  f) bereiten fachkundig operative Eingriffe berufsbezogen nach, unter Beachtung von Prozeduren der Reinigung
     und Aufrüstung der Eingriffsräume einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie
     die Organisation des Patientenwechsels,
  g) führen im Rahmen der Springertätigkeit alle notwendigen Maßnahmen fach- und sachgerecht aus und unter-
     stützen dabei durch Koordinierung von Arbeitsprozessen das operierende Team,
  h) setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im operativen Bereich auf Grundlage von Kenntnissen des
     Aufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten not-
     wendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,
  i) verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, In-
     strumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei
     die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,
  j) wirken über den operativen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen in Ambu-
     lanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben eigenstän-
     dig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,
  k) führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der
     Dokumentation des operativen Verlaufs.

2. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen               340 Stunden
   eigenständig durchführen
  Die Auszubildenden
  a) wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen mit,
  b) führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,
  c) wirken bei der Anwendung von radiologischen und weiteren bildgebenden Verfahren unter Beachtung des
     Strahlenschutzes mit,
  d) kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen
     Durchführung ärztlicher Anordnungen,
  e) kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und
     therapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und
     berücksichtigen diese.

BGBl. 2020, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2321


3. Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten                  120 Stunden
  Die Auszubildenden
  a) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und
     beachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begrün-
     det mit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,
  b) übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versor-
     gung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungs-
     kontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,
  c) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im
     Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,
  d) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,
  e) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und
     bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,
  f) bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren
     fachsprachlich,
  g) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und
     beraten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,
  h) kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im operativen Versorgungsbereich und wirken bei
     der perioperativen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.
4. Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges 120 Stunden
   Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen
  Die Auszubildenden
  a) verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe,
     entwickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes beruf-
     liches Selbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,
  b) verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,
  c) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, über-
     nehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informa-
     tions- und Kommunikationstechnologien,
  d) reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmende Ein-
     satz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren
     Lernbedarf ab,
  e) schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit
     der digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,
  f) erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewälti-
     gung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder
     fordern diese aktiv ein.
5. Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten                     140 Stunden
  Die Auszubildenden
  a) üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbil-
     dungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,
  b) kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in die-
     sem Bereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,
  c) berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökono-
     mische und ökologische Prinzipien,
  d) verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wir-
     ken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen
     und externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,
  e) erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen
     diese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und
     setzen diese gezielt ein,
  f) kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,
  g) kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen
     diese in ihrer Tätigkeit.

BGBl. 2020, Seite 2322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2322


6. Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter                  120 Stunden
   Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer
   Aspekte kommunizieren und interagieren
  Die Auszubildenden
  a) richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren
     sich an berufsethischen Werten,
  b) gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und
     Wertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungs-
     orientiert gestaltet sind,
  c) nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und
     Patienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten
     ihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und sozio-
     kulturelle Aspekte,
  d) beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie
     ihrer Angehörigen,
  e) erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstützende
     und kompensierende Maßnahmen ein,
  f) informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugsperso-
     nen im beruflichen Kontext.
7. In lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln                    40 Stunden
  Die Auszubildenden
  a) erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und
     leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder
     des Arztes ein,
  b) wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patien-
     ten aller Altersstufen mit,
  c) erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Um-
     setzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,
  d) wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller
     Altersstufen mit.
8. Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten                                      140 Stunden
  Die Auszubildenden
  a) verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-organisa-
     torischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,
  b) kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien und beachten
     umfassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären
     Bereich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,
  c) beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen
     Tätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,
  d) arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung
     nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen
     sie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,
  e) gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,
  f) reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektions-
     schutzes und Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezogen
     unter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.
9. Freie Verteilung auf die Kompetenzschwerpunkte                                                    200 Stunden
Stundenanzahl insgesamt: 2 100

BGBl. 2020, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323
                                     Praktische Ausbildung
        zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:

Berufsspezifischer Orientierungseinsatz

                  Anlage 4
(zu § 4 Absatz 2 Nummer 2)

                        Stunden
                               80*
  ● Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der
    praktischen Ausbildung
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden operativen Einsatzbereichen
  ● Viszeralchirurgie
  ● Unfallchirurgie oder Orthopädie
  ● Gynäkologie oder Urologie
  ● Ambulantes Operieren (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)
Wahlpflichteinsätze in folgenden Disziplinen und Einsatzbereichen
                                                                                       (davon
  ● Thoraxchirurgie
  ● Neurochirurgie
  ● HNO
  ● Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
  ● Augenchirurgie
  ● Gefäßchirurgie
  ● Operative Eingriffe bei Kindern
  ● und andere Disziplinen
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen
  ● Pflegepraktikum
  ● zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte
  ● Anästhesie
  ● Notaufnahme und Ambulanz
  ● Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)
Stunden zur freien Verteilung
Stundenzahl insgesamt

                                          480
                                          480
                                          200
                                          120
                                          400
mindestens 200 Stunden je Disziplin)

                                          120
                                            80
                                          140
                                          200
                                          120
                                           80*
                                        2 500
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur
  freien Verteilung.
BGBl. 2020, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324

Anlage 5
(zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)

                                                Bescheinigung
                        über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht
                                       und an der praktischen Ausbildung
Name, Vorname


Geburtsdatum                                               Geburtsort



hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ mit Erfolg an dem theoretischen und prakti-
schen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für
[…] Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
[…] Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
gemäß § 13 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung
mit § 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
teilgenommen.

Die Ausbildung ist – nicht* – über die nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden.

Ort, Datum
                                                          (Stempel)




Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der Schulleitung




* Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2020, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

                         über die staatliche Prüfung

                                                   Anlage 6
                                          (zu § 47 Absatz 1)

Zeugnis
zum Führen der Berufsbezeichnung
                                 „______________________________________________“

Name, Vorname

Geburtsdatum

hat am _______________ die staatliche Prüfung nach §

      Geburtsort

1 Absatz 2 Nummer 1* – § 2 Absatz 2 Nummer 1* des
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vor dem Prüfungsausschuss bei der

in

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung

(Bezeichnung der Schule)

bestanden.

„                          “
„                          “
„                          “
Gesamtnote der staatlichen Prüfung (auf der Grundlage der Prüfungsnoten der Nummern 1 bis 3)

Ort, Datum

(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

* Nichtzutreffendes streichen.
BGBl. 2020, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326

Anlage 7
(zu § 50 Absatz 2)

                                                       Urkunde
                                 über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Name, Vorname


Geburtsdatum                                                 Geburtsort



erhält auf Grund des § 1 Absatz 1* – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-
ten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

                                     „______________________________________________“

zu führen.


Ort, Datum
                                                             (Siegel)




(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)




* Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2020, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327

                                                                                                        Anlage 8
                                                                                               (zu § 50 Absatz 3)

                                                       Urkunde
                                 über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Name, Vorname


Geburtsdatum                                                 Geburtsort



erhält auf Grund des § 1 Absatz 1* – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-
ten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

                                     „______________________________________________“

zu führen.
Die Berufsqualifikation wurde auf Grundlage von


erworben.
Die auf dieser Grundlage erteilte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung wurde am ____________________
erteilt.


Ort, Datum

                                                             (Siegel)




(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)




* Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2020, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328

Anlage 9
(zu § 62 Absatz 2)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

                                                     Bescheinigung
                                          über die staatliche Eignungsprüfung

                                 „______________________________________________“

Name, Vorname


Geburtsdatum                                                Geburtsort



hat am _______________________ die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 55 ff. der Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.


Ort, Datum

                                                            (Siegel)




(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)




* Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2020, Seite 2329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2329

                                                                                                     Anlage 10
                                                                                             (zu § 65 Absatz 2)
__________________________________________
Bezeichnung der Einrichtung

                                                  Bescheinigung
                                   über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Name, Vorname


Geburtsdatum                                             Geburtsort



hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungs-
lehrgang teilgenommen, der nach den §§ 63 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.


Ort, Datum

                                                         (Siegel)




(Unterschrift(en) oder qualifizierte
elektronische Signatur(en) der Einrichtung)

BGBl. 2020, Seite 2330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2330

Anlage 11
(zu § 80 Absatz 2)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

                                                  Bescheinigung
                                       über die staatliche Kenntnisprüfung

                                 „______________________________________________“

Name, Vorname


Geburtsdatum                                               Geburtsort



hat am _____________________ die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 66 ff. der Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.


Ort, Datum

                                                           (Siegel)




(Unterschrift oder qualifizierte elektronische
Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)




* Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2020, Seite 2331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2331

                                                                                                       Anlage 12
                                                                                               (zu § 86 Absatz 2)
__________________________________________
Bezeichnung der Einrichtung

                                                  Bescheinigung
                                   über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Name, Vorname


Geburtsdatum                                               Geburtsort



hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungs-
lehrgang teilgenommen, der nach den §§ 81 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.

Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


Ort, Datum

                                                           (Siegel)




(Unterschrift(en) oder qualifizierte
elektronische Signatur(en) der Einrichtung)




* Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2020, Seite 2332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2332

Anlage 13
(zu § 105 Absatz 2)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

                                                      Bescheinigung
                                             über die staatliche Nachprüfung

                                 „______________________________________________“

Name, Vorname


Geburtsdatum                                                 Geburtsort



hat am __________________________ die staatliche Nachprüfung nach den §§ 91 ff. der Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.


Ort, Datum

                                                             (Siegel)




(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)




* Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2020, Seite 2333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2333
                       Artikel 2

                  Änderung der

    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
 für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Not-
fallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 41
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
         „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt und
         nach dem Wort „verfügen“ werden die Wörter
         „und kontinuierlich berufspädagogische Fort-
         bildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich
         absolvieren“ eingefügt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2
         Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungs-
         verordnung für die Berufe in der Kranken-
         pflege“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 der
         Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsver-
         ordnung“ ersetzt.
  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1
     Buchstabe c gelten als erfüllt, wenn als Praxis-
     anleitung Personen eingesetzt werden, die zum
     31. Dezember 2020 über die Qualifikation zur
     Praxisanleitung verfügen und kontinuierlich be-
     rufspädagogische Fortbildungen im Umfang von
     24 Stunden jährlich absolvieren.“
  c) In Satz 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
     „zehn“ ersetzt.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a

                   Nachteilsausgleich
     (1) Die besonderen Belange von zu prüfenden
  Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung
  sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
  Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
     (2) Ein entsprechender individueller Nachteilsaus-
  gleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung
  zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zu-
  ständigen Behörde zu beantragen.
    (3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem
  schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nach-
  weisführung ein amtsärztliches Attest oder andere
  geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem

  amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss
  die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde

  Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung
  hervorgehen.

    (4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher
  geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung
  zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten
  Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib-
  oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.

    (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen

  durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert wer-
  den.
     (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde
  wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise
  bekannt gegeben.“

3. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) wird wie folgt
   geändert:
  a) Der Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:
       „Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-
       Abteilung nicht vollständig im direkten Patien-
       tenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt
       werden, hat die Schule oder das Krankenhaus
       ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simu-
       latorgestütztes Training anzubieten. Das simulator-
       gestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden
       umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrich-
       tung der praktischen Ausbildung wirken bei der
       Entwicklung und Durchführung des simulator-
       gestützten Trainings auf der Grundlage von Ko-
       operationsverträgen zusammen.“
  b) Der Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
       „Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen
       Abteilung nicht vollständig im direkten Patien-
       tenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt
       werden, hat die Schule oder das Krankenhaus
       ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simu-
       latorgestütztes Training anzubieten. Das simula-
       torgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stun-
       den umfassen. Die Schule und die jeweilige
       Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken
       bei der Entwicklung und Durchführung des simu-
       latorgestützten Trainings auf der Grundlage von
       Kooperationsverträgen zusammen.“

                        Artikel 3
                     Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Bonn, den 4. November 2020
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2295. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8f45a89c29dc1146….