Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 6a Nachteilsausgleich
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/6a#abs-1 (1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/6a#abs-2 (2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/6a#abs-3 (3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/6a#abs-4 (4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/6a#abs-5 (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/6a#abs-6 (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.
Änderungsverlauf
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04.11.2020 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2020 (BGBl. I 2295)
BGBl. 2020 I S. 2295
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