Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 19 Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/19#abs-1 (1) Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Übernahme aller anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen. Eines der Fallbeispiele stammt aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich internistischer Notfälle. § 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/19#abs-2 (2) Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und bewertet. Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jedes Fallbeispiel übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. § 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 19 NotSan-APrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 78
- BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 5/22Pflicht zur Schaffung richterrechtlicher Übergangsregelungen bei Mängeln einer PrüfungsordnungZitiert von 8
- OVG NRW, 21.06.2022 – 14 A 2410/21Zitiert von 5
- VG Hamburg, 15.06.2020 – 2 K 4808/17Zitiert von 3
- BVerwG, 21.11.2023 – 6 B 11/23 · Staatliche Prüfung für Notfallsanitäter
- OVG NRW, 14.03.2019 – 14 A 3800/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 NotSan-APrV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.