Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 11
- VG Hamburg, 15.06.2020 – 2 K 4808/17Zitiert von 3
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 69
- BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 5/22Pflicht zur Schaffung richterrechtlicher Übergangsregelungen bei Mängeln einer PrüfungsordnungZitiert von 7
- VG Greifswald, 14.12.2020 – 4 A 1532/19 HGW
- OVG Sachsen, 10.03.2021 – 5 B 430/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.09.2018 – 15 K 7494/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 NotSan-APrV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Wer die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung. Die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden“ bewertet wurde. § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung darf ein Drittel der Stunden nicht überschreiten, die für die weitere Ausbildung gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgesehen sind. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird. Er darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.