Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 18 Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 69
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 11
- VG Hamburg, 15.06.2020 – 2 K 4808/17Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.2023 – 9 S 1798/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.03.2019 – 14 A 3800/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 13.09.2018 – 15 K 7494/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.11.2023 – 6 B 11/23 · Staatliche Prüfung für Notfallsanitäter
- VG Ansbach, 23.06.2022 – AN 2 K 21.01485
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2022 – 4 L 49/21Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 NotSan-APrV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/18#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/18#abs-2 (2) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 40 Minuten dauern. § 16 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/18#abs-3 (3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet. § 16 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.