Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 11
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 69
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.2023 – 9 S 1798/22Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 15 NotSan-APrV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/15#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:
Der Prüfling hat zu jedem dieser Themenbereiche in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/15#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.