Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz

NetzDG

§ 6 Übergangsvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste Halbjahr 2018 fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein.

§ 5 § 6