Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 6 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/6?asof=2021-06-28#abs-1 (1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste Halbjahr 2018 fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/6?asof=2021-06-28#abs-2 (2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/6?asof=2021-06-28#abs-3 (3) Für Berichte, die sich auf Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2021 beziehen, ist § 2 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/6?asof=2021-06-28#abs-4 (4) Der Bericht nach § 3 Absatz 9 ist erstmals zum 31. Juli 2022 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/6?asof=2021-06-28#abs-5 (5) Für Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, die am 28. Juni 2021 bereits anerkannt waren, ist § 3 Absatz 6 Nummer 3 bis zum Ablauf des Jahres 2022 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/6?asof=2021-06-28#abs-6 (6) Auf Anbieter, die nicht Anbieter von Videosharingplattform-Diensten sind, ist § 3b erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Bei Anbietern von Videosharingplattform-Diensten ist § 3b im Hinblick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos oder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1436)
BGBl. 2021 I S. 1436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.