Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Stand: 14.05.2024
Anbieter sozialer Netzwerke, bei denen nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An ihn können Zustellungen in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 5 NetzDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 16.11.2021 – 15 W 64/21
- BGH, 10.11.2022 – I ZB 10/22Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustellung an den vom Betreiber des sozialen Netzwerks benannten Zustellungsbevollmächtigten; Umfang der Darlegungslast des Gläubigers zur Wirksamkeit der Zustellung im Rahmen seines Antrags auf Wiederherstellung des entfernten oder gesperrten InhaltsZitiert von 3
- OLG Köln, 05.11.2021 – 15 W 64/21
- OLG Köln, 14.02.2022 – 15 W 3/22Zitiert von 4
- LG Bonn, 01.10.2018 – 9 O 221/18
- LG Bonn, 12.11.2021 – 9 O 22/21
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 27.01.2026 – 652 OWi 27/23
- OLG Köln, 29.09.2022 – 15 U 43/22Zitiert von 4
- LG Bonn, 07.02.2022 – 9 O 202/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 NetzDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1436)
BGBl. 2021 I S. 1436
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