Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.11.2022 – I ZB 10/22Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustellung an den vom Betreiber des sozialen Netzwerks benannten Zustellungsbevollmächtigten; Umfang der Darlegungslast des Gläubigers zur Wirksamkeit der Zustellung im Rahmen seines Antrags auf Wiederherstellung des entfernten oder gesperrten InhaltsZitiert von 3
- OLG Köln, 05.11.2021 – 15 W 64/21
- AG Bonn, 27.01.2026 – 652 OWi 27/23
- LG Bonn, 01.10.2018 – 9 O 221/18
- KG, 06.03.2019 – 10 W 192/18Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 13.03.2018 – 4 W 17/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 27.01.2026 – 653 OWi 24/23
- OLG Köln, 29.09.2022 – 15 U 43/22Zitiert von 4
- OLG Köln, 09.05.2019 – 15 W 70/18Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 NetzDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Anbieter sozialer Netzwerke, bei denen nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An ihn können Zustellungen in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren.