Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 6 Übergangsvorschriften
Stand: 14.05.2024
Die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes für Bußgeldverfahren gegen folgende Anbieter bleibt bestehen:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 NetzDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 21.03.2023 – 13 B 381/22Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Keine Pflicht zur Vorhaltung von Gegenvorstellungsverfahren für im EU-Ausland ansässige Anbieter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Köln, 16.11.2021 – 15 W 64/21
- OLG Köln, 05.11.2021 – 15 W 64/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2024 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1436)
BGBl. 2021 I S. 1436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.