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# § 5 NetzDG — Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Netzwerkdurchsetzungsgesetz  
Stand: 14.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anbieter sozialer Netzwerke, bei denen nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An ihn können Zustellungen in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren.

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Zitiervorschlag: § 5 NetzDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/5

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