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Artikel 1 · BT-Drs. 20/1636 · S. 25

Zu Artikel 1 (Änderung des Nachweisgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Nachweisgesetzes)
Zu Nummer 1
Anders als die Nachweisrichtlinie sieht die Arbeitsbedingungenrichtlinie keine Ausnahmeregelung für kurzzeitige
Arbeitsverhältnisse vor. Die bisherige Ausnahmeregelung des § 1 Satz 1 für vorübergehende Aushilfen von
höchstens einem Monat wird daher gestrichen.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis bisher nach dem NachwG zu erteilen war, wird entsprechend der veränderten
Vorgaben der Richtlinie gestrichen. Die neu geltenden Fristen sind in § 2 Absatz 1 Satz 4 enthalten, auf den in
der Neufassung des Satzes 1 verwiesen wird. Der Nachweis kann nach wie vor auch (rechtzeitig) übersandt oder
überbracht werden.

Zu Doppelbuchstabe bb
Mit den Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die durch Artikel 4 der Richtlinie geänderten Mindest-Nach-
weispflichten in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Dreifachbuchstabe aaa
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist die Angabe des Enddatums oder der vorhersehbaren Dauer des Arbeitsver-
hältnisses erforderlich. Dies kann in Form einer konkreten Zeitbestimmung beziehungsweise eines konkreten
Enddatums oder – falls es sich um einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag handelt (vergleiche zur Begriffsbestim-
mung § 3 Absatz 1 Satz 2 TzBfG) – durch Angabe des Zwecks erfolgen.
Drucksache 20/1636                                   – 26 –             Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode



Zu Dreifachbuchstabe bbb
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, falls diese ihren Arbeitsort frei
wählen können, auch hierüber zu informieren.

Zu Dreifachbuchstabe ccc
Sofern eine Probezeit vereinbart wurde, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer über die
Dauer der Probezeit zu unterrichten.

Zu Dreifachbuchs

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.584 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1636, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.934–86.518 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 02104a02c9ee1a4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP