§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 388)
BGBl. 1999 I S. 388
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