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ZustAVO

§ 8 Landeserstaufnahmeeinrichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/8#abs-1 (1) Alle Personen, die einen Asylantrag gemäß § 14 Absatz 1 oder § 71 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Asylgesetzes bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen haben, sind nach § 22 Absatz 2 des Asylgesetzes verpflichtet, sich persönlich bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum zu melden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/8#abs-2 (2) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Prüfung der Identität der Asylbegehrenden nach § 16 Absatz 1a des Asylgesetzes,

2. Verteilung der Asylbegehrenden gemäß § 45 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Asylgesetzes auf die Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes,

3. Registrierung der Asylbegehrenden zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 in Verbindung mit § 63a Absatz 3 des Asylgesetzes und die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu erfassenden, zu speichernden und zu pflegenden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben und

4. Verwahrung, Weitergabe und Sicherstellung von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes.

Darüber hinaus kann die Landeserstaufnahmeeinrichtung die Identität eines anderen Ausländers, der in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne von § 44 des Asylgesetzes untergebracht und versorgt wird und für den gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 eine Zentrale Ausländerbehörde zuständig ist, durch erforderliche Maßnahmen sichern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/8#abs-3 (3) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung nimmt die Belehrungen nach § 50 Absatz 4 und § 60a Absatz 2d des Aufenthaltsgesetzes vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/8#abs-4 (4) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung stellt fest, ob eine erste medizinische Versorgung der Asylbegehrenden notwendig ist und stellt diese im Bedarfsfall sicher. Die fachlichen Standards sind mit der Obersten Landesgesundheitsbehörde abzustimmen.

§ 7a § 9