Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustAVO
ZustAVO§ 14 Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/14#abs-1 (1) Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder ist die ausländische Person dazu verpflichtet, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt ist.
In Fällen der Wohnsitzauflage ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die ausländische Person zu wohnen hat. Örtlich zuständig ist ansonsten die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/14#abs-2 (2) Befindet sich die ausländische Person aufgrund richterlicher Anordnung in Haft, Sicherungsverwahrung oder im Maßregelvollzug, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Person zu wohnen verpflichtet ist oder, wenn eine Wohnsitzverpflichtung nicht besteht, sie sich zuvor gewöhnlich aufgehalten hat. Besteht keine Wohnsitzverpflichtung und ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Unterbringungseinrichtung befindet; dies gilt jedoch nicht für den Fall der Unterbringung in einer Einrichtung für Ausreisepflichtige. In diesen Fällen ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsorts zuständig. Schließt sich einer Strafhaft unmittelbar eine Abschiebungshaft oder ein Ausreisegewahrsam an, bleibt die nach den Sätzen 1 oder 2 begründete Zuständigkeit bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/14#abs-3 (3) Eine nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn die ausländische Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/14#abs-4 (4) Kommt die ausländische Person mit der Ausreise ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht nach oder wird der Aufenthalt auf Grund der Durchsetzung der Ausreisepflicht beendet, ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde bei Wiedereinreise der ausländischen Person nach den gesetzlichen Regelungen neu zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/14#abs-5 (5) Soweit keine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig, im Übrigen die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerrechtliche Maßnahme ergibt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/14#abs-6 (6) § 72 Absatz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/14#abs-7 (7) Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/14#abs-8 (8) Im Zweifelsfall kann die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine zuständige Behörde bestimmen.