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ZustAVO§ 15 Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15#abs-1 (1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind im Rahmen der Rückführung Ausreisepflichtiger für folgende Aufgaben in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig:
1. Beschaffung von Heimreisedokumenten für alle Ausreisepflichtigen in Nordrhein-Westfalen,
2. Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmanagements, insbesondere solchen, die geeignet sind, mit Mitteln der Europäischen Union gefördert zu werden,
3. Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements, insbesondere in dem Gemeinsamen Zentrum des Bundes und der Länder für die Unterstützung der Rückkehr (ZUR),
4. Aufgaben als Kontakt-, Koordination- und Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen Behörden, Einrichtungen, Auslandsvertretungen, Regierungsstellen sowie zu Organisationen und Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung,
5. Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken, insbesondere zur Steuerung und Koordinierung der Rückkehr,
6. ausländerrechtliche Betreuung der in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen inhaftierten oder in Gewahrsam genommenen Ausreisepflichtigen; die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt und
7. Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus den Landeseinrichtungen, einschließlich der Beantragung von Haft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15#abs-2 (2) Die Zentralen Ausländerbehörden unterstützen die übrigen Ausländerbehörden, insbesondere
1. bei Fällen, in denen sich Ausreisepflichtige in Strafhaft befinden oder sich aufgrund richterlicher Anordnung in Haft oder sonstiger Unterbringung befinden,
2. bei der organisatorischen Durchführung von freiwilligen Ausreisen und Abschiebungen, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten für freiwillige Ausreisen,
3. beim Transport und der Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und Durchführung von freiwilligen Ausreisen und zwangsweisen Rückführungen sowie
4. bei Fahrten, die während der Unterbringung in einer Vollzugseinrichtung nach § 3 anfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15#abs-3 (3) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig für alle aufenthalts-, asyl- und passrechtlichen Maßnahmen für ausländische Personen, solange eine Wohnverpflichtung für eine Aufnahmeeinrichtung besteht oder diese in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind. Sie können die freiwilligen Ausreisen von ausländischen Personen, die sich in Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 aufhalten, unterstützen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Zentralen Ausländerbehörde besteht auch dann fort, wenn die ausländischen Personen sich aufgrund richterlicher Anordnung in Haft befinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15#abs-4 (4) Die Zentralen Ausländerbehörden sind örtlich für den Regierungsbezirk zuständig, in dem sie gelegen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15#abs-5 (5) Zur Schwerpunktbildung kann die oberste Ausländerbehörde einzelne Zentrale Ausländerbehörden landesweit insbesondere für bestimmte Herkunftsstaaten oder Zielstaaten durch Verwaltungsvorschriften nach § 20 mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beauftragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15#abs-6 (6) Der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld wird die Aufgabe der Zentralen Flugabschiebung (ZFA) übertragen. Diese unterstützt das Land und die unteren Ausländerbehörden bei der Rückführung von Ausreisepflichtigen auf dem Luftweg. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15#abs-7 (7) Der Zentralen Ausländerbehörde Köln wird die Aufgabe der Zentralen Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug von Rückführungen übertragen. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15#abs-8 (8) Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld ist für die Zentrale Rückkehrkoordination (ZRK) zuständig. Mit der Zentralen Rückkehrkoordination wird die organisatorische und fachliche Unterstützung der Kommunen im Bereich des Rückkehrmanagements verstärkt. Die Zentrale Rückkehrkoordination bündelt und koordiniert die schon bestehenden Unterstützungsleistungen bei der Rückführung und steht den Kommunen als zentraler Ansprechpartner für alle Rückkehrfragen, auch für Fragen der freiwilligen Rückkehr, zur Verfügung. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15#abs-9 (9) Den Zentralen Ausländerbehörden kann zur Unterstützung der Identitätsklärung ausreisepflichtiger Personen die Aufgabe der Auswertung mobiler Datenträger nach § 48 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes übertragen werden. Im Rahmen der Identitätsklärung kann auch eine Recherche in OSINT-Quellen (Open Source Intelligence), wie beispielsweise sozialen Netzwerken durchgeführt werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit, insbesondere für die Anordnung der Datenträgerauswertung, Sicherstellung und Rückgabe des Datenträgers, verbleibt bei der jeweiligen Ausländerbehörde. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt durch Erlass der obersten Ausländerbehörde.