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ZustAVO

§ 16 Finanzierung der Zentralen Ausländerbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die notwendigen Kosten für den Betrieb und die Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Ausländerbehörden werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Dies gilt auch für die notwendigen Aufbaukosten bei der Einrichtung neuer Zentraler Ausländerbehörden. Erfasst werden auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 die notwendigen Kosten, die dem Kreis Coesfeld sowie der Stadt Essen für den Aufbau ihrer Zentralen Ausländerbehörden entstanden sind. Zuständig für die Kostenerstattung sind die für den Standort der Zentralen Ausländerbehörden zuständigen Bezirksregierungen.

§ 15a § 17