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§ 8 NW_32503 (Nordrhein-Westfalen) — Landeserstaufnahmeeinrichtung

ZustAVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Personen, die einen Asylantrag gemäß § 14 Absatz 1 oder § 71 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Asylgesetzes bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen haben, sind nach § 22 Absatz 2 des Asylgesetzes verpflichtet, sich persönlich bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum zu melden.

(2) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Prüfung der Identität der Asylbegehrenden nach § 16 Absatz 1a des Asylgesetzes,

2. Verteilung der Asylbegehrenden gemäß § 45 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Asylgesetzes auf die Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes,

3. Registrierung der Asylbegehrenden zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 in Verbindung mit § 63a Absatz 3 des Asylgesetzes und die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu erfassenden, zu speichernden und zu pflegenden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben und

4. Verwahrung, Weitergabe und Sicherstellung von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes.

Darüber hinaus kann die Landeserstaufnahmeeinrichtung die Identität eines anderen Ausländers, der in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne von § 44 des Asylgesetzes untergebracht und versorgt wird und für den gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 eine Zentrale Ausländerbehörde zuständig ist, durch erforderliche Maßnahmen sichern.

(3) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung nimmt die Belehrungen nach § 50 Absatz 4 und § 60a Absatz 2d des Aufenthaltsgesetzes vor.

(4) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung stellt fest, ob eine erste medizinische Versorgung der Asylbegehrenden notwendig ist und stellt diese im Bedarfsfall sicher. Die fachlichen Standards sind mit der Obersten Landesgesundheitsbehörde abzustimmen.