Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustAVO
ZustAVO§ 9 Erstaufnahmeeinrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/9#abs-1 (1) Die Bezirksregierungen stellen sicher, dass durch die Erstaufnahmeeinrichtungen insbesondere die folgenden Aufgaben wahrgenommen werden:
1. Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden nach §§ 44 bis 54 des Asylgesetzes,
2. die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten der Asylbegehrenden in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu erfassenden, speichernden und pflegenden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend,
3. Verwahrung und Weitergaben von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes,
4. Gesundheitsuntersuchung im Sinne des § 62 des Asylgesetzes (Erstuntersuchung, TBC-Ausschlussuntersuchung, Impfangebot),
5. Beratung zur freiwilligen Ausreise und
6. Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, insbesondere bei der Zuführung zum Bundesamt und der Zustellung von Bescheiden an ausländische Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/9#abs-2 (2) Die Bezirksregierungen können mit den Städten Bielefeld, Essen, Köln, Mönchengladbach und dem Kreis Unna durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben nach Absatz 1 durch deren Ausländerbehörden wahrgenommen werden. § 4 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung. Die Verträge sind im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Die notwendigen Kosten für die Aufgabenwahrnehmung werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Zuständig für die Kostenerstattung sind die Bezirksregierungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/9#abs-3 (3) Für die Unterbringung sind die von der obersten Ausländerbehörde festgelegten Standards maßgeblich. Die Bezirksregierungen kontrollieren die privaten Betreuungs- und Sicherheitsdienstleister bei der Einhaltung der Betreuungs- und Sicherheitsstandards und die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 44 Absatz 3 des Asylgesetzes.