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§ 18 APVOLChem NRW (Nordrhein-Westfalen) — Staatliche Zwischenprüfung

APVOLChem NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat. Sie umfasst mündliche Prüfungen in den in Anlage 2 genannten Fächern.

(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel 30 Minuten. Mit Ausnahme der Regelungen in § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 sollen die mündlichen Prüfungen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

(3) Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 können studienbegleitend vor dem in § 1 Absatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese Prüfungen nach Anlage 1 Nummer 1 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden sind; es gelten die in den Studienordnungen der einzelnen Hochschulen festgelegten Regelungen.

(4) In modularisierten Studiengängen können die Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 auch studienbegleitend in Form einer oder mehrerer mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Modulprüfungen je Fach abgehalten werden; dabei muss für jedes Prüfungsfach der Anlage 2 eine Fachnote im Sinne von § 13 Absatz 1 festgesetzt werden. Die Studienordnungen der einzelnen Hochschulen bestimmen das Nähere und können dabei Abweichungen von den Regelungen des § 7 Absatz 2, § 8 sowie § 16 Absatz 1, 2 und 4 festlegen.