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§ 25 Einwohnerantrag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/25#abs-1 (1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/25#abs-2 (2) Der Antrag muß in Textform eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnendenzu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/25#abs-3 (3) Der Einwohnerantrag muß unterzeichnet sein,

1. in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,

2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.

§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/25#abs-4 (4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/25#abs-5 (5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/25#abs-6 (6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/25#abs-7 (7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/25#abs-8 (8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer im Stadtbezirk wohnt und

2. die Berechnung der erforderlichen Unterzeichnungen sich nach der Zahl der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner richtet.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/25#abs-9 (9) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.

§ 24 § 26