Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 119 Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/119#abs-1 (1) Die Aufsicht des Landes (§ 11) erstreckt sich darauf, daß die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/119#abs-2 (2) Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 3 Abs. 2), richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht).