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GO NRW§ 124 Bestellung eines Beauftragten
Stand: 26.08.2026
Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 121 bis 123 nicht ausreichen, kann das für Kommunales zuständige Ministerium einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 124 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 17.06.2025 – 7 K 3220/24
- VG Aachen, 27.03.2014 – 4 K 1895/13Zitiert von 3
- VG Aachen, 27.03.2014 – 4 K 1911/13Zitiert von 2
- VG Aachen, 27.03.2014 – 4 K 2004/13Zitiert von 2
- VG Aachen, 27.03.2014 – 4 K 2005/13Zitiert von 5
- OVG NRW, 11.12.2025 – 14 A 4745/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 – 9 K 5544/14Zitiert von 8
- OVG NRW, 26.04.2011 – 15 A 693/11Zitiert von 12
- OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08Kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung zur Schulschließung; Unzulässigkeit der zeitgleichen Festsetzung einer Ersatzvornahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.